96 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Interesse des Dienstes es verlangt, kann er in den
Ruhestand versetzt werden; darüber, ob diese V'oraus-
setzungen vorliegen, entscheidet der Senat endgültig.
Der Beamte kann jederzeit unter Verzicht auf Pension
seine Entlassung nehmen; aus dienstlichen Rücksichten
kann sie drei Monate hinausgeschoben werden. Einen
Anspruch auf Dienstentlassung unter Gewährung von
Pension hat der Beamte nur beim Vorliegen der oben
angegebenen Voraussetzungen der KRuhegehaltsbe-
rechtigung (s. S. 9).
Sechstes Kapitel.
Einzelne Verwaltungszweige.
a ad
$ 43. IL Auswärtige Verwaltung;
Militärwesen.
I. Die auswärtige Verwaltung liegt in den Händen
des Senats. Sie umfaßt den Verkehr sowohl mit dem
Reich und den anderen deutschen Bundesstaaten als
auch mit den außerdeutschen Ländern. Der letztere,
die außerdeutsche Politik, ist jetzt im wesentlichen
Sache des Reiches. Um so wichtiger ist für die Einzel-
staaten ihre Vertretung im Bundesrat geworden, wo
sie ihre Mitregierungsrechte im Reiche ausüben. Der
Bremische Bevollmächtigte im Bundesrat wird vom
Senat ernannt. und mit Instruktion versehen. Als
besondere Behörde besteht die Senatskommission
fürReichs- und auswärtige Angelegenheiten.
Eine diplomatische Vertretung hat Bremen nur
am Preußischen Hof gemeinsam mit Hamburg und
Lübeck durch den Gesandten der Hansestädte. Von
dem Rechte der Bundesstaaten, in anderen deutschen