Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

96 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Interesse des Dienstes es verlangt, kann er in den 
Ruhestand versetzt werden; darüber, ob diese V'oraus- 
setzungen vorliegen, entscheidet der Senat endgültig. 
Der Beamte kann jederzeit unter Verzicht auf Pension 
seine Entlassung nehmen; aus dienstlichen Rücksichten 
kann sie drei Monate hinausgeschoben werden. Einen 
Anspruch auf Dienstentlassung unter Gewährung von 
Pension hat der Beamte nur beim Vorliegen der oben 
angegebenen Voraussetzungen der KRuhegehaltsbe- 
rechtigung (s. S. 9). 
  
Sechstes Kapitel. 
Einzelne Verwaltungszweige. 
a ad 
$ 43. IL Auswärtige Verwaltung; 
Militärwesen. 
I. Die auswärtige Verwaltung liegt in den Händen 
des Senats. Sie umfaßt den Verkehr sowohl mit dem 
Reich und den anderen deutschen Bundesstaaten als 
auch mit den außerdeutschen Ländern. Der letztere, 
die außerdeutsche Politik, ist jetzt im wesentlichen 
Sache des Reiches. Um so wichtiger ist für die Einzel- 
staaten ihre Vertretung im Bundesrat geworden, wo 
sie ihre Mitregierungsrechte im Reiche ausüben. Der 
Bremische Bevollmächtigte im Bundesrat wird vom 
Senat ernannt. und mit Instruktion versehen. Als 
besondere Behörde besteht die Senatskommission 
fürReichs- und auswärtige Angelegenheiten. 
Eine diplomatische Vertretung hat Bremen nur 
am Preußischen Hof gemeinsam mit Hamburg und 
Lübeck durch den Gesandten der Hansestädte. Von 
dem Rechte der Bundesstaaten, in anderen deutschen
	        
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