108 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
sichtigung der Bauten und die vorgeschriebenen behörd-
lichen Abnahmen ausgeübt.
Um im Interesse des Verkehrs, aus hygienischen,
ästhetischen und anderen Gründen eine rationelle
AnlageundBebauung der Straßen zu sichern,
sind für die Stadt Bremen eine Reihe von Maßnahmen
getroffen. Bei vorhandenen Straßen müssen die Straben-
und Häuserlinien innegehalten werden. Da die alten
Straßen, vor allem in den von den Wällen umgebenen
Stadtteilen, vielfach für den wachsenden Verkehr nicht
genügten, wurde eine umfangreiche Regulierungder
Baulinien in Angriff genommen und im Jahre 18%
eine besondere Deputation dafür eingesetzt. Senat und
Bürgerschaft können für vorhandene Straßen neue
Straßen- und Häuserlinien festsetzen mit der Wirkung,
daß Neu- und Umbauten über die Häuserlinie hinaus
untersagt und die Abtretung der für die Straße be-
stimmten Grundfläche verlangt werden kann; die Eigen-
tümer erhalten Entschädigung nach näherer Bestimmung
des Gesetzes (Bauordnung $ 22ff., für die Hafenstädte
entsprechende Bestimmungen nach Gesetz von 1%2
möglich). Dem Interesse einer zweckmäßigen Stadt-
erweiterung wurde bisher nur durch Feststellung
einzelner Planstraßen, daneben durch Verkoppelungen
Rechnung getragen; neuerdings (G. v. 29. April 1908)
ist die Aufstellung von Bebauungsplänen im großen
durch Senat und Bürgerschaft vorgesehen. Die Auf-
stellung des Planes hat zur Folge, daß kein den Plan
beeinträchtigender Bau unternommen werden darf. Die
Einführung einer Staffelbauordnung mit Abgrenzung
der Art und des Maßes der Bebauung für die ver-
schiedenen Straßen und Stadtteile ist geplant; in der
Zwischenzeit kann schon jetzt die Polizei im Ein-
vernehmen mit anderen Behörden die Einrichtung
von gewerblichen Anlagen, welche eine Be-
lästigung der Nachbarschaft mit sich bringen, in be-