Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

108 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
sichtigung der Bauten und die vorgeschriebenen behörd- 
lichen Abnahmen ausgeübt. 
Um im Interesse des Verkehrs, aus hygienischen, 
ästhetischen und anderen Gründen eine rationelle 
AnlageundBebauung der Straßen zu sichern, 
sind für die Stadt Bremen eine Reihe von Maßnahmen 
getroffen. Bei vorhandenen Straßen müssen die Straben- 
und Häuserlinien innegehalten werden. Da die alten 
Straßen, vor allem in den von den Wällen umgebenen 
Stadtteilen, vielfach für den wachsenden Verkehr nicht 
genügten, wurde eine umfangreiche Regulierungder 
Baulinien in Angriff genommen und im Jahre 18% 
eine besondere Deputation dafür eingesetzt. Senat und 
Bürgerschaft können für vorhandene Straßen neue 
Straßen- und Häuserlinien festsetzen mit der Wirkung, 
daß Neu- und Umbauten über die Häuserlinie hinaus 
untersagt und die Abtretung der für die Straße be- 
stimmten Grundfläche verlangt werden kann; die Eigen- 
tümer erhalten Entschädigung nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes (Bauordnung $ 22ff., für die Hafenstädte 
entsprechende Bestimmungen nach Gesetz von 1%2 
möglich). Dem Interesse einer zweckmäßigen Stadt- 
erweiterung wurde bisher nur durch Feststellung 
einzelner Planstraßen, daneben durch Verkoppelungen 
Rechnung getragen; neuerdings (G. v. 29. April 1908) 
ist die Aufstellung von Bebauungsplänen im großen 
durch Senat und Bürgerschaft vorgesehen. Die Auf- 
stellung des Planes hat zur Folge, daß kein den Plan 
beeinträchtigender Bau unternommen werden darf. Die 
Einführung einer Staffelbauordnung mit Abgrenzung 
der Art und des Maßes der Bebauung für die ver- 
schiedenen Straßen und Stadtteile ist geplant; in der 
Zwischenzeit kann schon jetzt die Polizei im Ein- 
vernehmen mit anderen Behörden die Einrichtung 
von gewerblichen Anlagen, welche eine Be- 
lästigung der Nachbarschaft mit sich bringen, in be-
	        
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