Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 48. Das Gesundheitswesen. 111 
20. April 1%06); Schutz der Milchproduktion und des 
Milchhandels (V. v. 16. August 1906). 
Il. Das Heilwesen!') umfaßt die Fürsorge und 
Aufsicht über die Medizinalpersonen und die Kranken- 
anstalten (Med.-Ordnung $ 21 .). 
Die Zulassung zur Ausübung der Praxis als Arzt 
— Zahnarzt, Tierarzt — erfolgt auf Grund des reichs- 
gesetzlich geordneten Befähigungsnachweises bei der 
Medizinalkommission des Senats durch Aufnahme in 
das amtliche Verzeichnis der approbierten Ärzte. Nur 
approbierte Personen sind berechtigt, sich als Ärzte 
oder mit ähnlichen Titeln zu bezeichnen. Die Ausübung 
der Heilkunde ist auch anderen Personen nicht ver- 
boten. Die Ärzte haben bestimmte Berufspflichten. 
Ihre Gebühren richten sich nach Vereinbarung; die 
amtliche Gebührentaxe (6. September 1896) mit be- 
stimmten Höchst- und Mindestsätzen gilt als Norm in 
streitigen Fällen. 
Zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke 
ist Genehmigung des Senats erforderlich; die Apotheker 
bedürfen der Approbation. Die Preise der Arzneien 
sind durch Taxen festgestellt; bestimmte Arzneien 
dürfen nur nach ärztlicher Verordnung verkauft werden. 
Hebammen bedürfen einer Konzession, die ihnen nach 
Nachweis der erforderlichen Eigenschaften und Aus- 
bildung von der Medizinalkommission erteilt wird. 
Die Krankenanstalten sind öffentliche — staat- 
liche oder kommunale — oder private. Letztere be- 
dürfen der Genehmigung und unterstehen einer Aufsicht. 
Für die Internierung Geisteskranker bestehen besondere 
Schutzvorschriften (Med.-O. $ 45 f.. Über staatliche 
Prüfung von Krankenpflegepersonen V. v.10. Januar 1909. 
  
t) Eingehend darüber in dem Sammelwerk „Bremen in 
hygienischer Beziehung“, herausgeg. v. Prof. Dr. Tjaden; 
1907. |
	        
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