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III. Finanzwesen.
& 50. Übersicht.
Die Finanzverwaltung umfaßt die Verwaltung des
Staatsvermögens und der Staatsschulden sowie die
Beschaffung und Verwendung der für den Staatsbedarf
erforderlichen Mittel. Wie im Deutschen Reich sich
das Reich und die Bundesstaaten in Erfüllung staat-
licher Aufgaben ergänzen und in den letzteren wieder
ein Teil der Aufgaben den Kommunalverbänden über-
tragen ist, so steht auch das Finanzwesen des Reiches
und der ‘Bundesstaaten sowie das der letzteren und
jener Verbände in engster Wechselbeziehung. Das
Reich ist Gläubiger und Schuldner der Bundesstaaten;
diese übertragen den Gemeinden Aufgaben mit finan-
zieller Belastung und zahlen ihnen Zuschüsse; die
Steuerbelastung der Bevölkerung setzt sich aus den
drei Faktoren der Reichs-, Staats- und Kommunalsteuern
zusammen.
Besonderheit des bremischen Finanzwesens ist das
Fehlen einer Scheidung der stadtbremischen Finanzen
von denen des Staates. Die Stadt ist zwar nach der
Verfassung ($ 75 f.) selbständiges Vermögenssubjekt und.
besitzt einzelne Vermögensstücke, doch ist die Trennung
nicht durchgeführt. Zwischen beiden besteht eine be-
schränkte Gütergemeinschaft. Sie haben einen Haus-
halt. Auch die eigentlich städtischen Ausgaben, z. B.
für Straßenpflasterung, Schulen u. a., werden aus der
Staatskasse bestritten, in welche dagegen auch die
Einnahmen von den städtischen Anstalten sowie die
in der Stadt Bremen erhobenen besonderen Steuern
fließen. Es wird angenommen, daß die besonderen
Ausgaben und Einnahmen der Stadt sich etwa decken,
und daß Unbilligkeiten zu ihren Gunsten sich durch
Zuwendungen aus der Staatskasse an andere Gemeinden
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