Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 55.: Handel. 129 
IV. Wirtschaftspflege. 
$S 95. Handel. 
Der Handel, von alters her neben der Schiffahrt 
das Lebenselement der Hansestadt Bremen, ist Gegen- 
stand staatlicher Wirksamkeit nicht sowohl durch un- 
mittelbare Förderung und Bevormundung als mittelbar 
durch Schaffung günstiger Bedingungen und Entfernung 
von Hindernissen für die freie Tätigkeit der Kaufleute. 
Die Regelung der privatrechtlichen Beziehungen des 
Handels im Handelsrecht, der völkerrechtlichen Be- 
ziehungen durch Handelsverträge, Konsulatswesen ist 
Sache des Reiches geworden. Verblieben ist den 
Einzelstaaten die Schaffung und Verwaltung der Ein- 
richtungen für Handel und Verkehrswesen, auf welchem 
Gebiet der kleine Staat Bremen, seinen Lebensinteressen 
möglichst nachgehend, in den letzten Jahrzehnten Groß- 
artiges geleistet hat. 
Der Großhandel, der den Mittelpunkt seiner 
wirtschaftlichen Tätigkeit in der Börse und seine Ver- 
tretung in der Handelskammer (oben $ 20) hat, ist von 
dem Kleinhandel geschieden. Die Börse und ihre Ein- 
richtungen sind durch das Reichsbörsengesetz, jetzt. 
vom 27. Mai 1%8, besonderer Aufsicht unterworfen, 
dazu Bremer Börsenordnung vom 22. Dezember 1906, 
30. Juli 1908. Börsenaufsichtsbehörde ist die Handels- 
kammer. Die Börsenbesucher haben ein Börseneintritts- 
und Börsenstandgeld zu entrichten, dessen Ertrag im 
Interesse des Handels zur Unterhaltung der Börsen- 
lokalitäten, Förderung des Handelsschulwesens usw. 
Verwendung findet. 
Obrigkeitliche Behörde inHandelssachen ist 
die Senatskommission für Handelssachen:; ihr steht 
beratend zur Seite die aus Mitgliedern des Senats und 
Bollmann, Bremen. 9
	        
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