150 Anhang.
Gemeindeangelegenheiten von den Bauherren besorgt,
während der Kirchenvorstand und als weiteres Organ
ein Kirchenkonvent beschlußfassend darüber bestimmen.
Jede Gemeinde wählt die Geistlichen selbst unter
Bestätigung des Senats.
Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde
bestimmte sich früher nach der Kirchspielverfassung
mit Parochialzwang, so daß jeder Evangelische der
Gemeinde, in der er wohnte, notwendig angehörte. Die
Kirchspielverfassung ist in der Stadt Bremen, wo sie
schon früher nur mit Schwierigkeiten durchzuführen
war, da nur die reformierten Stadtkirchen ein Kirch-
spiel hatten, nicht aber der lutherische Dom, durch-
brochen und faktisch aufgehoben durch die Verordnung,
betreffend den stadtbremischen Pfarrverband vom
30. April 1860, nach welcher der Austritt aus einer
Gemeinde und der Eintritt in eine andere jedem unter
Wahrung gewisser Formalitäten beliebig freisteht.
Für ihre Geldbedürfnisse einschließlich der Mittel
für Gehälter und Pensionen der Geistlichen sind die
Kirchengemeinden der Stadt Bremen auf die Erträgnisse
ihres Vermögens und freiwillige Beiträge angewiesen;
Kirchensteuern werden hier nicht erhoben.
Anhang.
Verfassung der freien Hansestadt Bremen
vom 1. Januar 189.
Erster Abschnitt.
Von dem Bremischen Staate im allgemeinen.
& 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben ver-
bundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der
Benennung: freie Hansestadt Bremen.