Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

150 Anhang. 
Gemeindeangelegenheiten von den Bauherren besorgt, 
während der Kirchenvorstand und als weiteres Organ 
ein Kirchenkonvent beschlußfassend darüber bestimmen. 
Jede Gemeinde wählt die Geistlichen selbst unter 
Bestätigung des Senats. 
Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde 
bestimmte sich früher nach der Kirchspielverfassung 
mit Parochialzwang, so daß jeder Evangelische der 
Gemeinde, in der er wohnte, notwendig angehörte. Die 
Kirchspielverfassung ist in der Stadt Bremen, wo sie 
schon früher nur mit Schwierigkeiten durchzuführen 
war, da nur die reformierten Stadtkirchen ein Kirch- 
spiel hatten, nicht aber der lutherische Dom, durch- 
brochen und faktisch aufgehoben durch die Verordnung, 
betreffend den stadtbremischen Pfarrverband vom 
30. April 1860, nach welcher der Austritt aus einer 
Gemeinde und der Eintritt in eine andere jedem unter 
Wahrung gewisser Formalitäten beliebig freisteht. 
Für ihre Geldbedürfnisse einschließlich der Mittel 
für Gehälter und Pensionen der Geistlichen sind die 
Kirchengemeinden der Stadt Bremen auf die Erträgnisse 
ihres Vermögens und freiwillige Beiträge angewiesen; 
Kirchensteuern werden hier nicht erhoben. 
  
Anhang. 
Verfassung der freien Hansestadt Bremen 
vom 1. Januar 189. 
  
Erster Abschnitt. 
Von dem Bremischen Staate im allgemeinen. 
& 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben ver- 
bundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der 
Benennung: freie Hansestadt Bremen.
	        
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