32 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
für Landwirtschaft wahlberechtigten Bürger
(unten $ 22); sie wählen 8 Vertreter.
8. Die achte Klasse bilden die zu keiner anderen
Klasse gehörenden, im Landgebiete wohnenden
Bürger; sie wählen 4 Vertreter.
Wie ersichtlich, liegt der Klasseneinteilung ein
einheitliches Prinzip nicht zugrunde. Sie sieht teils
auf die Bildung (1. Klasse), teils auf den Beruf
(2., 3., 7. Klasse), teils auf den Wohnsitz der Wähler
(4., 5., 6., 8. Klasse). Diese letzten vier Klassen
sind die des allgemeinen gleichen Wahlrechts, nur
wählen die Wähler der Sonderklassen hier nicht noch
einmal mit. Auf Grund allgemeinen gleichen Wahl-
rechts werden in jenen Klassen 68 von den 150 Bürger-
schaftsmitgliedern gewählt; bei diesen Wahlen Spielen
sich hauptsächlich die politischen Wahlkämpfe ab.
Zurzeit hat die Sozialdemokratie 16 Vertreter in der
Bürgerschaft.
Dieses Wahlsystem besteht in seinen Grundzügen
seit 1854. Es war ein Kompromiß zwischen der
Überlieferung der alten Stadtverfassung, unter der
sich an die Zugehörigkeit zur Gelehrtenklasse oder
bestimmter Berufe auch die politischen Rechte knüpften
und der modernen Forderung des allgemeinen Wahl.
rechts. Die Bedeutung der Abgliederung der Ge.
lehrten, Kaufleute, Gewerbetreibenden und Landwirte
in besonderen Wahlklassen mit bestimmten Vertreter.
stellen für die Gegenwartliegt darin, daß sie eine Gewähr
gibt, daß in der Bürgerschaft stets in hinreichender
Zahl jene Berufsstände vertreten sind und Mitglieder,
deren Fähigkeiten und Erfahrungen eine ersprießliche
Mitarbeit besonders auch an den Verwaltungsaufgaben
der Bürgerschaft sichern. Auf die Kritik des jetzt
viel angefochtenen Wahlsystems ist hier nicht einzu-
gehen; bei der Beurteilung wird jedenfalls nicht über-
sehen werden dürfen, daß die besonderen Verhältnisse