S 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 33
des Staates (oben S. 11), die besonderen Aufgaben
der Bürgerschaft und ihrer Mitglieder auch ihre be-
sondere Berücksichtigung fordern und einen Vergleich
mit anderen Parlamenten sowie eine Übertragung bei
ihnen vielleicht passender Einrichtungen nicht ohne
weiteres zulassen.
Die Wähler der 1., 2. und 3. Klasse bilden
je einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle
Vertreter. Die 4. bis 8. Klasse sind in Wahl-
bezirke mit der Bedeutung der Reichstagswahlkreise
eingeteilt, so daß jeder Bezirk bei jeder der halb-
schichtigen regelmäßigen Ergänzungswahlen einen Ver-
treter wählt und jeder Wähler in dem Bezirk seiner
Wohnung seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke sind
nicht durch Gesetz festgelegt, sondern werden von
der Wahldeputation unter Bestätigung des Senats vor
jeder regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft be-
stimmt; für außerordentliche Ergänzungswahlen behält
die bei der letzten Wahl getroffene Einteilung ihre
Gültigkeit.
Für die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke
gelten als Grundsätze: Niemand darf das ihm etwa
in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende Wahl-
recht in mehr als einem ausüben, und: der zu wählende
Vertreter braucht nicht derselben Klasse anzugehören
oder in demselben Bezirk zu wohnen wie seine Wähler.
Die Kaufleute können also einen Gelehrten wählen USW.
4. Die Wahlordnung (Wahlordnung, Anhang zu
S 9 des Bürgerschaftsgesetz es).
Die Anordnung und Leitung der Wahlen geschieht
durch die aus 2 Senatoren und 14 Bürgerschafts-
mitgliedern bestehende Wahldeputation. Sie be-
stimmt die Termine für die Wahlen, die nicht wie
die Reichstagswahlen überall gleichzeitig stattfinden:
sie fertigt die Wählerlisten an, bestimmt das Wahl-
Bollmann, Bremen. 3