Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

70  Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. 
der Person, der gesetzlichen Grundlage. In der Regel 
bestimmen die Gesetze detailliert die Fälle und Formen 
der Gewaltanwendung, so daß die Organe der Ver- 
waltung auf die Vollziehung beschränkt sind. In be- 
stimmtem Umfang aber ist den Behörden eine allgemeine 
Ermächtigung erteilt, im Einzelfall Befehle zu erteilen 
und ihre Durchführung zu erzwingen (oben $ 29). 
Nach Bremischem Verwaltungsrecht ($ 96 des G. v. 
25. Juni 1879) können kraft weitgehender Generalklausel 
die Verwaltungsbehörden, „soweit ihre amtliche Wirk- 
samkeit im öffentlichen Interesse es erfordert“, einzelne 
durch schriftliche Befehle unter Androhung von Geld- 
strafen zu Handlungen oder Unterlassungen anhalten. 
Diese sogenannten Verwaltungsbefehle kommen 
vor allem zur Anwendung als Polizeibefehle, da 
die amtliche Wirksamkeit der. Polizei allgemein dahin 
geht, Störungen und "Gefährdungen der öffentlichen 
Ordnung zu verhindern. Der Befehl kann auf Eır- 
zwingung eines schon in einem Gesetz enthaltenen 
Gebotes oder Verbotes gerichtet sein, z. B. auf Nieder- 
legung eines verbotswidrigen Bauwerks, auf Herausgabe 
eines rechtswidrig vorenthaltenen Kindes; er kann aber 
auch eine Norm selbst aufstellen, z. B. ein Polizeibefehl 
auf Trennung in wilder Ehe Lebender, sofern nur die 
amtliche Wirksamkeit der Behörde im öffentlichen 
Interesse das Gebot erfordert. 
Als Zwangsmittel dienen: 1. Androhung von 
Geldstrafe, die im Unvermögensfall von den Polizei- 
behörden in Haftstrafe bis zu 14 Tagen umgewandelt 
werden kann, und im Fall der Nichtbefolgung des Befehls 
durch weitere Verfügung festgesetzt wird. Ein Höchst- 
betrag der Geldstrafe ist im Gesetz nicht fixiert (in 
Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 Mk., Deich- 
hauptmann bis 60 Mk.). Die Strafe ist Exekutivstrafe, 
Zwangsmittel, und kann daher immer von neuem an- 
gedroht und festgesetzt werden, bis dem Befehl Genüge
	        
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