120 Drittes Buch.
3. Kapitel.
Die Geschworenen bei den Assisengerichten.
Da wir an dieser Stelle nicht alle Arten von Geschwörenen
betrachten können, so werde ich mich nur mit den wichtigsten
derselben, den Beisitzern an den Ässisengerichten, befassen.
Sie bieten uns ein trefifliches Beispiel für die nicht anonyme
heterogene Masse. Wir finden hier die Suggestibilität, die Vor-
herrschaft der unbewußten Eindrücke, die geringe Fähigkeit
zum Denken, den Einfluß der Anführer usw. Ihr Studium wird
uns mit interessanten Mustern von Irrtümern bekannt machen,
welche die mit der Psychologie der Gesamtheiten nicht Ver-
trauten begehen können.
Die Geschworenen sind zunächst ein Beispiel für die ge-
ringe Bedeutung, die hinsichtlich der Entscheidungen dem geisti-
gen Niveau der verschiedenen Elemente einer Masse zukommt.
Wir sahen: wenn eine beratende Versammlung ihr Urteil über
eine nicht rein technische Frage abgeben soll, so spielt
hierbei die Intelligenz keinerlei Rolle, und eine Versammlung
von Gelehrten oder Künstlern weist durch die bloße Tatsache
der Vereinigung über allgemeine Gegenstände keine von den
Anschauungen einer Maurer- oder Krämerversammlung merk-
lich unterschiedenen Urteile auf. In manchen Zeiten traf die
Verwaltung unter den zu Geschworenen ernannten Personen
eine sorgfältige Auswahl, und man ;entnahm sie den gebildeten
Klassen: Professoren, Beamten, Gelehrten usw. Heutzutage
setzt sich die Jury besonders aus Kleinhändlern, Handwerks-
meistern, Angestellten usw. zusammen. Und nun zeigt, zur
großen Verwunderung der Fachschriftsteller, die Statistik, daß
die Entscheidungen der Geschworenen ganz dieselben sind,
mögen diese wie immer zusammengesetzt sein. Selbst die der
Institution der Geschworenen so abholden Gerichtspersonen
mußten die Richtigkeit dieser Tatsache anerkennen. Ein ehe-
maliger Präsident des Assisengerichtshofes, Bernard des Glajeux,
bemerkt in seinen „Erinnerungen‘ darüber folgendes: