92 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
gewiesen sind, sie aber auf der andern Seite hindern, diesen Erwerb in
ausreichendem Mabe zu erzielen. Dazu kommt noch, dab für die öffent-
liche Gewalt aus der Befruchtung des gesamten wirtschaftlichen Lebens
durch das Verkehrswesen auch beim Verzicht auf hohen, selbst auf jeden
Reinertrag mittelbar durch Erhöhung der allgemeinen Steuerkraft wich-
tige Vorteile erwachsen; bei der Erwerbsgesellschaft kann davon keine
"Bede sein.
Nach allem ist die Möglichkeit, das volkswirtschaftliche Gesamt-
bedürfnis beim Betriebe des Verkehrswesens, insbesondere bei der Preis-
bemessung, in den Vordergrund zu stellen, bei der öffentlichen Ver-
Waltung gröher als bei den Erwerbsgesellschaften, wenn deren Natur
nicht verneint werden soll.
Daß dabei die öffentliche Verwaltung eine gröbere Stetigkeit des
Vorgehens zeigen wird, liegt nahe anzunchmen; denn die Maschine
der öffentlichen Verwaltung geht im allgemeinen den gewohnten
Gang weiter. Eine gröbere Beweglichkeit ist aber nicht ausgeschlossen.
Weil sich in solchen Dingen die Eigenart der leitenden Personen in nicht
geringem Mabe geltend macht. Bei den Aktiengesellschaften sind schlieb-
lich ebenfalls in erheblichem Umfange die leitenden Persönlichkeiten auf
die gröhere oder geringere Stetigkeit von Einflult), nur daß das Erwerbs-
streben hier vielleicht noch eher zu Umgestaltungen führt. Ubrigens
ist diese Stetigkeit nicht immer ein Vorteil; sie kann auch zusammen-
fallen mit der Aufrechterhaltung ungünstiger Verhältnisse. Besonderes
Gewicht kann deshalb diesem Punkte nicht beigemessen werden.
Dasselbe gilt von der Erwägung, daß der Staat oder überhaupt die
öffentliche Gewalt als großer Arbeitgeber in der Lage ist, Vorbildliches
in bezug auf die Gestaltung der Arbeiterverhältnisse zu leisten. Diese
Xlöglichkeit fehlt auch groben Aktiengesellschaften nicht. Aber diese
wie die Staaten und sonstigen öffentlichen Gewalten gehen in solchen
Dungen ungleich vor. Von diesem Gesichtspunkte aus würde es jeden-
falls der staatlichen Verkehrsverwaltung als solcher nicht bedürfen. Denn
der Staat Kkann ohnehin auf die Arbeiterverhältnisse der Erwerbsgesell-
schaften erheblich einwirken, und in dieser Hinsicht können sich grobe
Aktiengesellschaften den Einflüssen der Behörden und der öffentlichen
Meinung auch da nicht immer entziehen, wo es ihnen wünschenswert
erscheint.
Als Vorzug der öffentlichen Verwaltung wird weiterhin herrvor-
gehoben, dab dadurch die Verwertung der Verkehrsmittel im Kriegsfalle
wesentlich wirksamer gestaltet werden könne; insbesondere wird das für
Eisenbahnen hervorgehoben, die im Kriegsfalle zur unbedingten Ver-
fügung der Staatsgewalt stehen müssen. Aus dieser Erwägung trat 1880
der Feldmarschall Gnar voN MolrkE für die Verstaatlichung der Eisen-
bahnen ein und hob hervor, dal es wesentlich einfacher sei, wenn nicht