Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

92 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
gewiesen sind, sie aber auf der andern Seite hindern, diesen Erwerb in 
ausreichendem Mabe zu erzielen. Dazu kommt noch, dab für die öffent- 
liche Gewalt aus der Befruchtung des gesamten wirtschaftlichen Lebens 
durch das Verkehrswesen auch beim Verzicht auf hohen, selbst auf jeden 
Reinertrag mittelbar durch Erhöhung der allgemeinen Steuerkraft wich- 
tige Vorteile erwachsen; bei der Erwerbsgesellschaft kann davon keine 
"Bede sein. 
Nach allem ist die Möglichkeit, das volkswirtschaftliche Gesamt- 
bedürfnis beim Betriebe des Verkehrswesens, insbesondere bei der Preis- 
bemessung, in den Vordergrund zu stellen, bei der öffentlichen Ver- 
Waltung gröher als bei den Erwerbsgesellschaften, wenn deren Natur 
nicht verneint werden soll. 
Daß dabei die öffentliche Verwaltung eine gröbere Stetigkeit des 
Vorgehens zeigen wird, liegt nahe anzunchmen; denn die Maschine 
der öffentlichen Verwaltung geht im allgemeinen den gewohnten 
Gang weiter. Eine gröbere Beweglichkeit ist aber nicht ausgeschlossen. 
Weil sich in solchen Dingen die Eigenart der leitenden Personen in nicht 
geringem Mabe geltend macht. Bei den Aktiengesellschaften sind schlieb- 
lich ebenfalls in erheblichem Umfange die leitenden Persönlichkeiten auf 
die gröhere oder geringere Stetigkeit von Einflult), nur daß das Erwerbs- 
streben hier vielleicht noch eher zu Umgestaltungen führt. Ubrigens 
ist diese Stetigkeit nicht immer ein Vorteil; sie kann auch zusammen- 
fallen mit der Aufrechterhaltung ungünstiger Verhältnisse. Besonderes 
Gewicht kann deshalb diesem Punkte nicht beigemessen werden. 
Dasselbe gilt von der Erwägung, daß der Staat oder überhaupt die 
öffentliche Gewalt als großer Arbeitgeber in der Lage ist, Vorbildliches 
in bezug auf die Gestaltung der Arbeiterverhältnisse zu leisten. Diese 
Xlöglichkeit fehlt auch groben Aktiengesellschaften nicht. Aber diese 
wie die Staaten und sonstigen öffentlichen Gewalten gehen in solchen 
Dungen ungleich vor. Von diesem Gesichtspunkte aus würde es jeden- 
falls der staatlichen Verkehrsverwaltung als solcher nicht bedürfen. Denn 
der Staat Kkann ohnehin auf die Arbeiterverhältnisse der Erwerbsgesell- 
schaften erheblich einwirken, und in dieser Hinsicht können sich grobe 
Aktiengesellschaften den Einflüssen der Behörden und der öffentlichen 
Meinung auch da nicht immer entziehen, wo es ihnen wünschenswert 
erscheint. 
Als Vorzug der öffentlichen Verwaltung wird weiterhin herrvor- 
gehoben, dab dadurch die Verwertung der Verkehrsmittel im Kriegsfalle 
wesentlich wirksamer gestaltet werden könne; insbesondere wird das für 
Eisenbahnen hervorgehoben, die im Kriegsfalle zur unbedingten Ver- 
fügung der Staatsgewalt stehen müssen. Aus dieser Erwägung trat 1880 
der Feldmarschall Gnar voN MolrkE für die Verstaatlichung der Eisen- 
bahnen ein und hob hervor, dal es wesentlich einfacher sei, wenn nicht
	        
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