4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 101
die einzelnen Fahrten usw. verteilen; benutzen sie fremde Gefährte usw.,
so haben sie deren Eigentümern bestimmte Sätze zu zahlen; verkehren
sie als Fuwanderer auf den Straben, so haben sie die entsprechende
Abnutzung ihrer Kleidung usw. in Ansatz zu bringen. Kosten erwachsen
ihnen also auf alle Fälle, und die Schnelligkeit und Bequemlichkeit der
Beförderung ist dabei nicht immer gewährleistet. Das hält von unwirt-
schaftlicher, verschwenderischer Benutzung dieser Verkehrswege ab.
Bei den Eisenbahnen dagegen muß die öffentliche Gewalt auch die Be-
triebsmittel stellen und den Betrieb mit ihrem eigenen Personal durch-
führen. Hier würden also bei dem Grundsatze des freien Genubßgutes
die eigentlichen Verkehrsleistungen der Bevölkerung vollkommen unent-
Zcltlich zufließen. Diese Dienste zeichnen sich überdies durch Bequem--
lichkeit, Schnelligkeit, Pünktlichkeit usw. aus. Das alles würde zur
verschwenderischen Benutzung der Verkehrsanlagen führen. Sie würden
in so reger Weise benutzt werden, daß die ohnebin sehr erheblichen
Kosten der Unterhaltung und des Betriebsdienstes wesentlich steigen
und die vorhandenen Anlagen nicht ausreichen, also kostspieliger Er-
gänzungen bedürfen würden.
Dazu kommt noch ein anderes. Wenn der Staat auf die Erhebung
von Land- und Wasserstrabengebühren verzichtet hat, so hat er auch
dem Umstande Rechnung getragen, daß die Erhebung dieser Gebühren
wegen der Notwendigkeit zahlreicher Erhebungsstellen einen Kosten-
aufwand verursachte, der oft nicht im Einklange mit den zu erzielenden
Reinerträgen stand. Uberdies wird der Verkehr sehr bebindert, wenn
für jede noch so kurze Befahrung oder Begehung des Weges eine Gebühr
einzuzichen sein würde. Bei den Eisenbahnen war die Erhebung der
Frachtbeträge von vornherein viel einfacher, weil sie an bestimmten
Stellen zusammengelegt werden kann, und diese Erhebung hemmtt, trotz-
dem sie auch für jede kleinste Strecke erfolgt, den Verkehr bei weitem
nicht im dem Mabße wie bei den Land- und Wasserstraben. Im Vergleich
zu den erzielten Erträgnissen ist die Erhebung auch billiger. Bei den Eisen-
bahnen liegt schon aus diesem Grunde kein Anlaß vor, den Grundsatz
des freien Genubßgutes auf die eigentlichen Verkehrsleistungen an-
zuwenden.
Das für die Eisenhahnen gesagte mubß auf die Verkehrsleistungen
der Post- und des elektrischen Nachrichtenverkehrs sinngemäbe An-
wendung finden.
Für Eisenbahnen, Posten und elektrischen Nachrichtenverkehr kann
überhaupt nach dem gesagten nur die Wabl zwischen dem gewerblichen
und dem „Gebührengrundsatz“ übrig hleiben. Dab der gewerbliche Grund-
satz aus bestimmten Erwägungen der öffentlichen Wirtschaftsführung
hier nicht grundsätzlich abgelehnt werden kann, ist schon hervorgehoben.
Daraus ergibt sich sofort, daß der Gebübhrengrundsatz nicht allgemein