114 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
welt derartige Irrtümer begeht. Die Verkehrsanstalt selbst hat ebenfalls
Vorteile von solcher Einfachheit und Ubersichtlichkeit. Sie braucht
weniger Beamte, um die Berechnungen genau auszuführen, sie setzt sich
weniger der Gefahr aus, daß ihre eigenen Beamten einen Irrtum begehen,
dessen Ausgleich dann später Arbeit und Kosten verursacht. Die in
Rede stehende Anforderung gilt weniger für den Landstraßen- und für den
Teil des Wasserverkehrs, bei dem die Frachtsätze in der Regel von Fall
zu Fall vereinbart werden, als für den Post-, elektrischen Nachrichten-
und besonders den Eisenbahnverkehr, sowie für die großen Verkebrrs-
gesellschaften und Verbände im Binnenwasserstraßen- und Seeverkehr.
Denn bier schliebt der Versender nicht in jedem einzelnen Falle ein
Abkommen über die Höhe des zu zahlenden Preises, sondern hat sich
in der Regel an die Sätze zu halten, die von der Verkehrsanstalt infolge
ihrer Machtstellung einseitig vorgeschrieben sind und bei der Massen-
haftigkeit des Verkebrs auch vorgeschrieben werden müssen.
Diesen letztgenannten Verkehrsanstalten gegenüber läht sich weiter
auch die Forderung erheben, daß sie für genügendes Bekanntwerden
der einseitigen Preiskestsetzungen und ihrer Anderungen zu sorgen haben.
Wenn wirklich die große Masse der Verfrachter in der Lage sein soll,
die anzulegenden Preise der Verkehrsleistungen selbst zu berechnen, so
muh sie auch durch rechtzeitige Veröffentlichung der Preisfestsetzungen
dazu instand gesetzt werden. Eine solche Forderung kann nicht er-
hoben werden, soweit nicht die Preisfestsetzung, sondern die Verein-
barung von Fall zu Fall die Regel bildet, was bei den Landstraben
und einem Teile des Binnenwasserstrabenverkehrs zutrifft. In dem zu
allgemeinem Gebrauche bestimmten Fubrwesen und sonstigen Verkehrs-
veranstaltungen in größeren Orten dagegen bedarf es ebenfalls der Für-
Ssorge für binreichendes Bekanntwerden der Preise, da sie aus den schon
berührten Gründen der amtlichen Festsetzung und Uberwachung unterliegen.
Aus den eben erwähnten Gründen kann den Verkehrsunternehmungen,
die auf Land- und Wasserstraßen die Preise von Fall zu Fall verein-
baren, auch nicht zur Pflicht gemacht werden, gleiche Leistungen allen
Beteiligten zu gleichen Bedingungen zu gewähren. Den Verkebrs-
anstalten mit der Möglichkeit einseitiger Preisfestsetzung, insbesondere
den Anstalten für Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr und den
Eisenbahnen gegenüber ist dagegen diese Forderung nicht nur berechtigt,
sondern notwendig. Geheime Begünstigungen einzelner Versender werden
bei ihnen mit Recht als unzulässig angesehen. Die Offentlichkeit der
einseitigen Preisfestsetzungen ist schon mit Rücksicht auf die eben be-
zeichnete Notwendigkeit unentbehrlich. Bei den Verkehrsanstalten der
öffentlichen Gewalt ist die Offentlichkeit und allgemeine Anwendung
der einseitigen Preisfestsetzungen selbstverständlich, bei den großen Er-
werbsgesellschaften bedarf es öfters eines behördlichen Druckes, um das