Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Vorkehrswesen. 115 
gleiche zu erreichen. Ubrigens liegt in der Durchführung dieser Grund- 
sätze wiederum eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit; denn eine 
grobe Menge von Anfragen und Auseinandersetzungen fällt auf diese 
Weise fort. 
Die Möglichkeit, sich leicht, schnell und sicher über die zu er- 
legenden Frachtpreise zu unterrichten, wird wesentlich erhöht, wenn die 
verschiedenen Verkehrsgebiele möglichst gleichförmige Preissätze für die 
Einbeitsleistung aufweisen. Das kommt bei dem Land- und Binnen- 
vwasserstrabenverkehre nicht in Betracht, da hier, wie schon gezeigt, 
die einzelnen Verkehrsgebiete in der Regel von einander getrennt sind. 
Je weiter aber die Fernwirkung eines Verkehrsmittels reicht, je weniger 
es sich in örtliche Grenzen einspannen läßt, desto mehr wird eine 
solche grundsätzliche Gleichförmigkeit Bedürfnis. Das gilt schon von 
den großben Seeschiffahrtsunternehmungen, wenngleich tatsächlich Ab- 
weichungen infolge der Ungleichheit der Verkehrs- und Wettbewerbs- 
bedingungen in den verschiedenen Gebieten der Erde unvermeidlich sind. 
Es gilt aber vor allem von den Eisenbahnen und den Anstalten für den 
elektrischen Nachrichtenverkehr. Die Erwerbsgesellschaften, die sich 
auf diesem Gebiete betätigen, wurden und werden dieser Forderung nicht 
immer gerecht, da ihr Erwerbsstreben dem oft entgegensteht. Daß es 
den Versendern große Mühe machen muts, sich in einer Fülle von Preis- 
verzeichnissen zurecht zu finden, versteht sich von selbst. Die Vereinigung 
der Posten, der Anstalten für elektrischen Nachrichtenverkehr und der 
großen Bahnlinien in der Hand des Staates erleichtert es sehr, solchem 
Zustand ein Ende zu machen. Mit einer lediglich äußerlichen Gleich- 
förmigkeit wird man sich unter Umständen zufrieden geben müssen, 
wenn die bezeichneten Verkehrsanstalten ganz oder zum überwiegenden 
Teile in der Hand von Erwerbsgesellschaften sind. Sind sie in der Hand 
des Staates, so muß darüber hinaus die Forderung grundsätzlicher Gleich- 
mäbigkeit auch der Sache nach erhoben werden. Grundsätzlich muß der 
Preis der einzelnen gleichartigen Verkehrsleistungen des Staates in allen. 
seinen Gebieten gleich sein. Es darf nicht dauernd ein Gebiet gegen 
andere zurückgesetzt werden. Beim Post- und elektrischen Nachricbten- 
verkehr ist die sachliche Gleichheit tatsächlich durchgeführt und bat 
sogar schon bis zu gewissem Grade eine Bedeutung über die Staats- 
grenzen binaus gewonnen. Beim Eisenbahnwesen ist im internationalen 
Verkehr eine sachliche Gleichheit schwerer durchzusetzen. Man wird hier 
zunächst die äubßere Gleichförmigkeit erstreben müssen, an die sich dann- 
im Laufe der Zeit auch eine größere Gleichmäbßigkeit der Preise selbst 
anschließen wird. Im eigenen Staatsgebiet aber verfolgt der staatliche 
Bahnverkehr den Grundsatz sachlicher Gleichheit der Frachten. Die all- 
gemeine Regel ist, daß gleiche Mengen gleicher Beförderungsgegenstände 
auf gleich langen Strecken in den verschiedenen Landesteilen mit gleich, 
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