Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straben wesen. 195 
schädigung usw. Dazu nötigt sowohl die Rücksicht auf den Verkebr, 
als auch die Rücksicht auf wirtschaftliche Gestaltung der Strabenunter- 
baltung. Beides zwingt zu gewissen wegepolizeilichen Einschränkungen 
der Benutzungsart der Wege, um eine übermäßige und vorschnelle Ab- 
nutzung zu verhindern. Darin liegt allerdings eine gewisse Be- 
einträchtigung der allgemeinen Benutzbarkeit der Wege, die von der 
öffentlichen Gewalt zu sichern ist. Aber dieser Eingriff rechtfertigt sich 
dadurch, daß er die dauernde Benutzbarkeit für die Hauptmasse des 
Landstrabenverkehrs gewährleistet. 
In diesem Zusammenhange kann mancherlei in Frage kommen. 
Hufeisen mit zu langen Stollen, Radfelgen mit vorstehenden Nägeln 
und Schrauben oder mit unebener Oberfläche reißen den Straßenkörper 
auf. Zu schmale Radfelgen graben Furchen in den Strabendamm, 
namentlich bei zu starker Belastung. Das Spurhalten erleichtert zwar 
den Zugtieren die Arbeit, zerstört aber den Strabendamm usw. 
Früher ging man in diesen Dingen manchmal sehr ins einzelne 
und suchte allen derartigen Unzuträglichkeiten durch erhöhte Wege- 
gebühren im voraus zu begegnen. In manchen Ländern, z. B. in Frank- 
reich 1850, sind alle solche Vorschriften beseitigt, in anderen hat man 
sie auf das notwendigste beschränkt. In Preuben schreibt das Gesetz 
vom 20. Juni 1887 vor, daß beim Befahren von Kunststraben an den 
Last- und Kraftfuhrwerken, deren Gesamtgewicht einschlieblich der 
Ladung 1000 kg übersteigt, der Beschlag der Radfelgen mindestens 
5 cm breit sein muß, und daß das zulässige Ladungsgewicht bei 
Felgenbeschlägen von 5—6¼ cm 2000 kg, von 6 ⅛½—10 cm 2500 kg, 
von 10—15 cm 5000 kg und von 15 und mehr cm 7500 kg nicht über- 
schreiten darf. Höhere Ladungsgewichte dürfen nur unter besonderen 
Bedingungen im Einzelfalle erlaubt werden. (Wegen der Kraftlastwagen 
mit Anhänger besteht, wie erwähnt, eine Erleichterung). Bei zZweiräd- 
rigen Fuhrwerken mit weniger als 15 cm Felgenbeschlagbreite gelten 
nur die halben angegebenen Gewichte als Höchstgrenze. Selbstverständ- 
lich können die Polizeiverordnungen noch andere Vorkehrungen treffen, 
wie sie zur Erbaltung der Fahrbahn durch die besonderen örtlichen 
Verhältnisse bedingt sind. 
Weiter muß der durch die Gesetzgebung zugelassene allgemeine 
und ungehinderte Gebrauch der Landstraßben gesichert werden. Auch 
bierbei fallen der Wegepolizei wichtige Aufgaben zu. In Betracht kommen 
unter anderem Vorschriften über das Ausweichen auf den Landstraben, 
Verbot zu schnellen Fahrens, Verbot der Querstellung der Wagen, Verbot 
der Beladung über die Wagenbreite binaus, Regelung des Viehtreibens 
und dgl. mehr. Dab auberdem Schutz- und Strafbestimmungen gegen 
willkürliche Beschädigung der Straben und zur Erhaltung der Sicherheit, 
13.
	        
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