3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straben wesen. 195
schädigung usw. Dazu nötigt sowohl die Rücksicht auf den Verkebr,
als auch die Rücksicht auf wirtschaftliche Gestaltung der Strabenunter-
baltung. Beides zwingt zu gewissen wegepolizeilichen Einschränkungen
der Benutzungsart der Wege, um eine übermäßige und vorschnelle Ab-
nutzung zu verhindern. Darin liegt allerdings eine gewisse Be-
einträchtigung der allgemeinen Benutzbarkeit der Wege, die von der
öffentlichen Gewalt zu sichern ist. Aber dieser Eingriff rechtfertigt sich
dadurch, daß er die dauernde Benutzbarkeit für die Hauptmasse des
Landstrabenverkehrs gewährleistet.
In diesem Zusammenhange kann mancherlei in Frage kommen.
Hufeisen mit zu langen Stollen, Radfelgen mit vorstehenden Nägeln
und Schrauben oder mit unebener Oberfläche reißen den Straßenkörper
auf. Zu schmale Radfelgen graben Furchen in den Strabendamm,
namentlich bei zu starker Belastung. Das Spurhalten erleichtert zwar
den Zugtieren die Arbeit, zerstört aber den Strabendamm usw.
Früher ging man in diesen Dingen manchmal sehr ins einzelne
und suchte allen derartigen Unzuträglichkeiten durch erhöhte Wege-
gebühren im voraus zu begegnen. In manchen Ländern, z. B. in Frank-
reich 1850, sind alle solche Vorschriften beseitigt, in anderen hat man
sie auf das notwendigste beschränkt. In Preuben schreibt das Gesetz
vom 20. Juni 1887 vor, daß beim Befahren von Kunststraben an den
Last- und Kraftfuhrwerken, deren Gesamtgewicht einschlieblich der
Ladung 1000 kg übersteigt, der Beschlag der Radfelgen mindestens
5 cm breit sein muß, und daß das zulässige Ladungsgewicht bei
Felgenbeschlägen von 5—6¼ cm 2000 kg, von 6 ⅛½—10 cm 2500 kg,
von 10—15 cm 5000 kg und von 15 und mehr cm 7500 kg nicht über-
schreiten darf. Höhere Ladungsgewichte dürfen nur unter besonderen
Bedingungen im Einzelfalle erlaubt werden. (Wegen der Kraftlastwagen
mit Anhänger besteht, wie erwähnt, eine Erleichterung). Bei zZweiräd-
rigen Fuhrwerken mit weniger als 15 cm Felgenbeschlagbreite gelten
nur die halben angegebenen Gewichte als Höchstgrenze. Selbstverständ-
lich können die Polizeiverordnungen noch andere Vorkehrungen treffen,
wie sie zur Erbaltung der Fahrbahn durch die besonderen örtlichen
Verhältnisse bedingt sind.
Weiter muß der durch die Gesetzgebung zugelassene allgemeine
und ungehinderte Gebrauch der Landstraßben gesichert werden. Auch
bierbei fallen der Wegepolizei wichtige Aufgaben zu. In Betracht kommen
unter anderem Vorschriften über das Ausweichen auf den Landstraben,
Verbot zu schnellen Fahrens, Verbot der Querstellung der Wagen, Verbot
der Beladung über die Wagenbreite binaus, Regelung des Viehtreibens
und dgl. mehr. Dab auberdem Schutz- und Strafbestimmungen gegen
willkürliche Beschädigung der Straben und zur Erhaltung der Sicherheit,
13.