Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 201 
kosten in Frage kommen. Dab der Staat sich hieran beteiligt, erklärt 
sich aus der Bedeutung der Landstraben für die allgemeine und Heeres- 
verwaltung und für die Volkswirtschaftspflege; aber daß der Staat der 
alleinige Träger dieser Lasten sein müsse, ist nicht zu vertreten. Die 
ihm nachgeordneten Selbstverwaltungskörper müssen in jedem Falle mit- 
beteiligt werden, weil bei der begrenzten Fernwirkung der Landstraben 
auch die großben durchgehenden Strabenzüge dem engeren Bezirk un- 
mittelbare Vorteile bringen, und weil die Neben- und Nachbarschafts- 
straßben vorzugsweise dem Bedürfuisse der engeren Gebiete dienen. Bei 
Neben- und Nachbarschaftsstralßsen ist es hiernach berechtigt, die Haupt- 
last den Selbstverwaltungskörpern zuzuweisen. Bei deren nicht genügen- 
der Leistungsfähigkeit ergänzend einzugreifen, hat aber der Staat deshalb 
Anlaß, weil auch diese Straßen Teile des Gesamtnetzes und als solche 
auch für die Gesamtheit von Nutzen sind. 
Das tatsächliche Vorgehen ist ungleich. In Grobbritannien ist der 
Staat nach wie vor der Ubernahme der Bau- und Unterhaltungslast aus 
dem Wege gegangen. Nachdem dort die Erwerbsunternehmungen durch 
die Entwickelung der Eisenbahnen an Bedeutung für das Landstrahen- 
wesen sehr verloren haben, sind die Gemeinden und engeren Bezirke die 
Träger dieser Lasten, wie ja überhaupt die engeren Selbstverwaltungskörper 
dort seit Iangen Zeiten für das Landstrabenwesen zu sorgen hatten. In den 
Vereinigten Staaten von Amerika ist es ebenso. In Dänemark haben die 
Gemeinden für die Wege örtlicher Bedeutung, die Gemeinden, nötigen- 
falls mit Provinzbeihilfe, und die Provinzen für die Wege gröberer Be- 
deutung aufzukommen. In Norwegen gilt dasselbe, aber der Staat gibt 
den Provinzen Beihilfen. In Japan liegt die Hauptlast bei den Ge- 
meinden und Bezirken; der Staat greift nur bei besonders großen An- 
lagen mit seinen Mitteln ergänzend ein. Italien zieht für Nachbarschafts- 
wege die Anlieger heran, nötigenfalls unter Gemeindebeihilfe. Für die 
Gemeinde-, Provinzial- und Nationalstraben haben in der Hauptsache 
die beteiligten Selbstverwaltungskörper zu sorgen. Der Staat gibt aber 
Unterstützungen dazu. In Frankreich kommt der Staat für die „routes 
nationales“, das Departement für die „voutes départementales“, die Ge- 
meinde für die „chemins vicinaux“ und „chemins rurauxt“ auf; den 
Departements und Gemeinden werden für Wege von nicht lediglich 
örtlicher Bedeutung Staatsbeihilfen gewährt, die aber in der Regel in 
bestimmter Frist zu tilgen sind. In Ungarn sind die Gemeinden die 
Träger der Last für die öffentlichen Orts- und Nachbarschaftsstraßen 
und Gemeindewege, während der Staat die großen Staatsstraben selbst 
baut und unterhält. In Osterreich betätigt sich der Staat in gleicher 
Weise bei den „Alrarialstraßen“; für die übrigen Strabengruppen treten 
je nach ihrer Bedeutung die Länder, Bezirke und Gemeinden ein. In 
den einzelnen Ländern ÖOsterreichs wird dabei nicht ganz gleichmähig
	        
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