206 II. Abschnitt. Der Strabenverkebhr.
nicht allgemein feststellen; die Entscheidung hängt hier ganz davon ab,
bei welchem Vorgehen das Ziel in der verhältnismähig günstigsten Weise
erreicht werden kann, und darin bestehen zeitlich und örtlich große Ver-
schiedenheiten. In Frankreich wird die Planfeststellung der Straben-
bauten durch die staatliche Baubebörde und die Bauausführung durch
die staatlichen ingénieurs des ponts et chaussées durchgeführt, letztere
jedoch unter Uberwachung durch einen Strabenausschuß, in welchen
durch den Präfekten Mitglieder der Departements-, Arrondissements- und
Gemeinderäte, gegebenenfalls auch freiwillige Beiträge leistende Privat-
personen berufen werden. Dies Verfahren hat sich dort bewährt. Man
darf es aber doch nicht schablonenmäbßig auf andere Länder übertragen.
Bei der Durchführung aller dieser Aufgaben wird eine gewisse
Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Stufen der öffentlichen Gewalt
je nach den Bedürfnissen erfolgen müssen, die sich mit den einzelnen
Arten der Wege verknüpfen.
Die Gesamtbedürfnisse des Staates kommen vorzugsweise bei den
Hauptstraßen in Betracht, während bei den Nebenstraben das Bedürfnis
der Provinzen und Kreise, bei den Nachbarschaftswegen das Bedürfnis
der Gemeinden im Vordergrunde steht. An sich ist deshalb eine Drei-
teilung gegeben, nach welcher die Aufgaben der öffentlichen Gewalt
bei den Hauptstraßen vom Staate, bei den Nebenstraßben von den Pro-
vinzen und Kreisen, bei den Nachbarschaftsstraben von den Gemeinden
wahrzunehmen sind. Kleinere Selbstverwaltungskörper müssen sich
dabei nötigenfalls zur Aufbringung der Kosten mit anderen verbinden,
die in besonderer Weise an der Anlage beteiligt sind. Dadurch entstehen
„Straßenverbände“ (in Osterreich „Straßenkonkurrenzen“ genannt).
Die besprochene Teilung kann indes bei der Mittelbeschaffung und
bei der verwaltungsmäüßigen Behandlung des Landstraßenwesens nicht
ganz rein zum Ausdruck kommen, da an den Hauptstraßen auch die
Provinzen, Kreise und Gemeinden, an den Nebenstraßen auch die Ge-
meinden und der Staat und an den Nachbarschaftswegen auch die Kreise,
die Provinzen und der Staat bald mehr, bald minder großen Anteil
nehmen müssen. Das Wegenetz bildet eben ein Ganzes, dessen einzelne
Teile nicht aus ihrem Zusammenhange zu lösen sind und sich gegen-
seitig ergänzen und bedingen und befruchten. Der Staat insbesondere
hat zu bedenken, daß ein Hauptstrabennetz ohne genügende Angliede-
rung von Neben- und Nachbarschaftsstraben nur unvollkommen ist. Es
kann deshalb sehr wohl dem Bedürfnisse der Gesamtheit entsprechen,
daß der Staat auch bei der Anlage und Verwaltung von Wegen niederer
Ordnung mit eingreift. Auf der anderen Seite ist es aber auch be-
rechtigt, bei Hauptstraßen, die den Bedürfnissen einzelner Provinzen,
Kreise und Gemeinden besonders förderlich sind, und bei denen diese
deshalb an der Aufbringung der Mittel beteiligt werden müssen, den