210 II. Abschnitt. Der Straßenverkehr.
Schwere des Viehes und noch mehr nach dem Umstande, ob die Tiere
gewöhnlich mit Hufeisen versehen werden oder nicht. Der Hufeisen-
beschlag erhöht die Abnutzung. Daraus erklärt es sich wohl, dabß nach
dem preubßischen Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 für ein Pferd,
Maultier oder einen Maulesel mit oder ohne Reiter oder Last (natürlich
unangespannt) fast doppelt so viel zu zahlen war, als für ein Rind oder
einen Esel. Nur ½ der Belastung der Rinder ist für Foblen, Kälber.
Schafe, Schweine, Ziegen usw. vorgesehen, und diese geringe Belastung
gegenüber dem Rindvieh dürfte auf die Gewichtsunterschiede zurückzu-
führen sein. Beim Fuhrwerke belastet der Schlitten die Strabe viel
weniger als der Personenwagen, dieser viel weniger als der unbeladene
I stwagen und der letztere wieder weniger als der beladene Lastwagen.
Sieht man von dem Personenwagen ab, so bat der eben genannte preu-
Bische Tarif auch dementsprechend abgestuft. Natürlich kann das alles
nur klassen- und gruppenweise nach bestimmten Durchschnittssätzen
geschehen. Eine genaue Anpassung an die Abnutzung durch jeden ein-
zelnen Verkehrsfall ist unmöglich. Da zwischen gleichartigen Fubr-
werken wieder Abweichungen der Schwere bestehen, so wird öfter die
Gebühr nicht für das Fahrzeug als solches, sondern für jedes davor
gespannte Zugtier erhoben. Dem liegt die Auffassung zugrunde. dab
mit der Zahl der Zugtiere die Schwere des Fahrzeugs in entsprechendem
Mabe wachse. Im groben und ganzen trifft das zu, eine wirkliche
Genauigkeit ist natürlich ausgeschlossen. Die Bemessung der Gebübren
nach dem Mabe der Abnutzung ist in Wahrheit nur eine besondere Aus-
gestaltung des Grundsatzes, daß die Selbstkosten die Grundlage der
Gebührenbemessung sein sollen.
Dieser Grundsatz ist indes nicht ausschlieblich maßgebend. Auch
eine gewisse Wertabstufung kommt vor und noch bäufiger in neuerer
Zeit eine Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Arten
der Straßenbenutzer. Man wird auf letztere Erwägung auch die Gleich-
stellung der Wegegebühr für ein Zugtier bei Personenfuhrwerken und bei
beladenen Lastwagen, die doch den Weg stärker abnutzen, zurückführen
dürfen, wie sie in dem genannten preubischen Tarife von 1840 vor-
gesehen ist. Auch diese Bemessungsgrundlagen, mögen sie zusammen
mit der erstgenannten oder für sich allein angewandt werden, schliehen
jede genau abgestufte Behandlung der einzelnen Benutzungsfälle aus;
nur nach großben, wehr oder weniger ungenauen Durchschnitten kann
die Belastung erfolgen.
Gewisse Befreiungen von den Wegegebühren sind dabei nicht zu
vermeiden, namentlich für den Arbeitswagenverkehr zwischen ländlichen
Gütern und ihren Feldern, für Feuerwebrfahrten usw. Es muß aber dabei
vorsichtig zu Werke gegangen werden, um nicht fühlbare Ungerechtig-
keiten hervorzurufen.