3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 211
Die Gebübrenerhebung bei Brücken ist heute noch sehr weit ver-
breitet sowohl im Zuge der Landstraßben als auch innerhalb der Ort-
schaften, und sie wird hier grundsätzlich nicht nur nicht zu beanstanden,
sondern unter Umständen sogar als gerechtfertigt und wünschenswert
anzuschen sein. Die Anlage von kesten Brücken über große Ströme
ist bekanntlich sehr kostspielig, wird aber auf der anderen Seite immer
mehr zum Bedürfnisse, da weder Fähren noch Schiffbrücken einen un-
unterbrochenen glatten Verkehr für Personen und Fahrzeuge gewähren
und die Schiffbrücken auch die Schiffahrt behindern.
Gerade bei solchen Brücken aber tritt besonders klar die Tatsache
hervor, dabß örtliche und allgemeine Bedürfnisse auf demselben Punkte
zusammentreffen. Eine Brücke z. B. über den Rhein bei Köln nützt
am unmittelbarsten der zu beiden Seiten des Stromes wohnenden Stadt-
bevölkerung. Aber auch die seitwärts sich erstreckenden Gebiete, die
in lebbaftem Verkehr miteinander stehen, haben sehr große Vorteile
davon. Dazu kommen die Bedürfnisse der Eisenbahn-, der Heeres-, der
allgemeinen Landesverwaltung, die alle in erheblichem Maße an einer
solchen Brücke beteiligt sind. Die Frage, wer für Neuanlagen von Brücken
und ihre Unterhaltung die Mittel hergeben soll, ist unter diesen Um-
ständen sehr schwer zu entscheiden, und bei der Größe der zu bringenden
Opfer werden die einzelnen Stellen nicht geneigt sein, aus eigenen Kräften
an die Sache heranzutreten. Erwerbsunternehmer vollends werden dazu
nur dann bereit sein, wenn sie Uberschüsse aus der Anlage erwarten
dürfen. Oberläßt man Erwerbsunternehmern die Herstellung neuer
Brücken, so wird sich die Erhebung von Brückengeldern, und zwar in
beträchtlicher Höhe, nicht umgehen lassen. Sollen öffentliche Körper-
schaften diese Aufgabe übernebmen, so wird sich viel leichter eine Ver-
ständigung zwischen mehreren Stellen oder eine Bereitwilligkeit einer
einzelnen Stelle, z. B. einer Gemeinde, herbeiführen lassen, wenn Ver-
zinsung und Tilgung der Anlagekosten und die Unterhaltungskosten
durch Brückengelder gedeckt werden können. Sollen mehrere derartige
Brücken nahe beieinander zu liegen kommen, 8So kann es gerechtfertigt
sein, auch auf einer schon bestehenden Brücke, deren Anlagekosten be-
reits getilgt sind, das Brückengeld weiter zu erheben, um den Verkehr
von der neuen Brücke nicht abzulenken. Nur wäre es in diesem Falle
wünschenswert, die Beträge, die bei der älteren Brücke über die Unter-
haltungskosten hinaus erzielt werden, mit zur Tilgung der Anlagekosten
der neuen Brücke zu verwenden. Denn je rascher die Anlagekosten ge-
tilgt werden können, desto leichter werden die Mittel zu beschaffen sein,
und desto eher wird die Herabsetzung oder gänzliche Beseitigung des
Brückengeldes in Frage kommen können. Gerade bei Brücken wird man.
die Erreichung dieses Zeitpunktes beschleunigen müssen, da wegen der
Stärke des Verkehrs in den Städten die Erhebung des Brückengeldes
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