Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 211 
Die Gebübrenerhebung bei Brücken ist heute noch sehr weit ver- 
breitet sowohl im Zuge der Landstraßben als auch innerhalb der Ort- 
schaften, und sie wird hier grundsätzlich nicht nur nicht zu beanstanden, 
sondern unter Umständen sogar als gerechtfertigt und wünschenswert 
anzuschen sein. Die Anlage von kesten Brücken über große Ströme 
ist bekanntlich sehr kostspielig, wird aber auf der anderen Seite immer 
mehr zum Bedürfnisse, da weder Fähren noch Schiffbrücken einen un- 
unterbrochenen glatten Verkehr für Personen und Fahrzeuge gewähren 
und die Schiffbrücken auch die Schiffahrt behindern. 
Gerade bei solchen Brücken aber tritt besonders klar die Tatsache 
hervor, dabß örtliche und allgemeine Bedürfnisse auf demselben Punkte 
zusammentreffen. Eine Brücke z. B. über den Rhein bei Köln nützt 
am unmittelbarsten der zu beiden Seiten des Stromes wohnenden Stadt- 
bevölkerung. Aber auch die seitwärts sich erstreckenden Gebiete, die 
in lebbaftem Verkehr miteinander stehen, haben sehr große Vorteile 
davon. Dazu kommen die Bedürfnisse der Eisenbahn-, der Heeres-, der 
allgemeinen Landesverwaltung, die alle in erheblichem Maße an einer 
solchen Brücke beteiligt sind. Die Frage, wer für Neuanlagen von Brücken 
und ihre Unterhaltung die Mittel hergeben soll, ist unter diesen Um- 
ständen sehr schwer zu entscheiden, und bei der Größe der zu bringenden 
Opfer werden die einzelnen Stellen nicht geneigt sein, aus eigenen Kräften 
an die Sache heranzutreten. Erwerbsunternehmer vollends werden dazu 
nur dann bereit sein, wenn sie Uberschüsse aus der Anlage erwarten 
dürfen. Oberläßt man Erwerbsunternehmern die Herstellung neuer 
Brücken, so wird sich die Erhebung von Brückengeldern, und zwar in 
beträchtlicher Höhe, nicht umgehen lassen. Sollen öffentliche Körper- 
schaften diese Aufgabe übernebmen, so wird sich viel leichter eine Ver- 
ständigung zwischen mehreren Stellen oder eine Bereitwilligkeit einer 
einzelnen Stelle, z. B. einer Gemeinde, herbeiführen lassen, wenn Ver- 
zinsung und Tilgung der Anlagekosten und die Unterhaltungskosten 
durch Brückengelder gedeckt werden können. Sollen mehrere derartige 
Brücken nahe beieinander zu liegen kommen, 8So kann es gerechtfertigt 
sein, auch auf einer schon bestehenden Brücke, deren Anlagekosten be- 
reits getilgt sind, das Brückengeld weiter zu erheben, um den Verkehr 
von der neuen Brücke nicht abzulenken. Nur wäre es in diesem Falle 
wünschenswert, die Beträge, die bei der älteren Brücke über die Unter- 
haltungskosten hinaus erzielt werden, mit zur Tilgung der Anlagekosten 
der neuen Brücke zu verwenden. Denn je rascher die Anlagekosten ge- 
tilgt werden können, desto leichter werden die Mittel zu beschaffen sein, 
und desto eher wird die Herabsetzung oder gänzliche Beseitigung des 
Brückengeldes in Frage kommen können. Gerade bei Brücken wird man. 
die Erreichung dieses Zeitpunktes beschleunigen müssen, da wegen der 
Stärke des Verkehrs in den Städten die Erhebung des Brückengeldes 
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