Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 303 
276 Betriebsämter, 
100 Maschinenämter, 
112 Werkstättenümter, 
94 Verkehrsämter. 
Die Obliegenheiten der Amter im einzelnen können bier nicht be- 
sprochen werden. 
Einzelne Verwaltungsgeschäfte können den Amtern und Bau- 
abteilungen von dem Minister zur selbständigen Erledigung übertragen 
werden. Den Verkebrsämtern z. B. ist die Entscheidung über An- 
träge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht usw. bis zu 
bestimmter Höhe übertragen. 
Da in Preußen in der Verwaltung von Erwerbsgesellschaften noch 
rund 2000 km vollspurige Bahnstrecken sind, so ist noch eine besondere 
Aufsichtsstelle des Staates nötig. Früher war das Eisenbahnkommissariat 
zu Berlin die Aufsichtsbehörde. In einzelnen Fällen waren aber die 
Direktionspräsidenten mit den Aufgaben eines Staatskommissars gegen- 
über den Privatbahnen betraut worden. Das letztere ist vom 1. Mai 1895 
ab verallgemeinert worden. Die Direktionsprüsidenten sind zu stän- 
digen Kommissaren für die Aufsichtsbefugnisse des Staates ernannt 
worden. Das Eisenbahnkommissariat als solches ist aufgelöst worden. 
Die engere Berührung mit den Kreisen des geschäftlichen Lebens 
wird in Preußen durch die Bezirkseisenbahnräte und den Landeseisen- 
bahnrat vermittelt. Die Beiräte wurden 1878 auf dem Verwaltungswege 
eingeführt. Durch das Gesetz vom 1. Juni 1882 erbielten sie eine 
gesetzliche Grundlage. Sie wurde ergäinzt durch die Gesetze vom 
15. Juni 1906 und vom 15. Juni 1910. Es bestehen 9 Bezirkseisen- 
bahnräte in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cöln, Erfurt, Frankfurt 
a. M., Hannover und Magdeburg. Dem Bezirkseisenbahnrate in Berlin 
sind die Direktionsbezirke von Berlin und Stettin, in Breslau die von 
Breslau, Kattowitz und Posen, in Bromberg die von Bromberg, Danzig 
und Königsberg i. Pr., in Erfurt die von Erfurt und Halle a. S., in 
Frankfurt a. M. die von Frankfurt a. M., Mainz und Kassel, in Hannover 
die von Hannover und Münster i. W., in Cöln die von Cöln, Elberkeld, 
Essen a. d. R. und Saarbrücken zugewiesen, während die beiden übrigen 
Bezirkseisenbahnräte zu Altona und Magdeburg nur die Direktions- 
bezirke Altona uud Magdeburg umfassen. Die Bezirkseisenbahnräte 
bestehen aus gewählten Vertretern des Handels, der Industrie und der 
Land- und Forstwirtschaft. In wichtigeren Fragen, namentlich in Sachen 
der Tarife und Fahrpläne, müssen die Beiräte von der Direktion ge- 
hört werden. 
Der Landeseisenbahnrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem 
Stellvertreter, die beide vom König auf 5 (früher auf 3) Jahre ernannt 
werden, ferner aus den von den Ministern für öffentliche Arbeiten, für
	        
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