3. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 305
den Erlaß von Verwaltungsvorschriften handelt. Im übrigen hat der
Reichskanzler das Aufsichtsrecht. Nach seinen Anweisungen und unter
Seiner Verantwortlichkeit nimmt das Reichseisenbahnamt die Aufsichts-
befugnisse wahr (laut Gesetz vom 27. Juni 1873). Eine unmittelbare
Verwaltung und Betriebsführung von Eisenbahnen kommt beim Reichs-
eisenbahnamt nicht in Frage.
In Österreich wurde 1896 eine Umgestaltung der Eisenbahnver-
waltung vorgenommen, wobei vielfach der neue preubßische Aufbau als
Vorbild gedient hat. Vordem war die Sachlage folgende. Die oberste
Aufsicbts- und Zentralbehörde war das Handelsministerium, das hierbei
von der „Generalinspektion“ unterstützt wurde. Als eigentliche Ver-
waltungsbehörden erschienen die Generaldirektion, unter ihr, die Betriebs-
direktionen und Bauleitungen und als unterste Stellen die Bahnbetriebs-
ämter und Oberbahnbetriebsämter. Die Neuordnung von 1896 beseitigte
die Unterstellung der Bahnen unter das Handelsministerium. Es wurde
jetzt ein besonderes Eisenbahnministerium errichtet zur „obersten staat-
lichen Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Eisenbahnwesens“
und insbesondere zur „obersten einbeitlichen Leitung der vom Staate
selbst auf eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen" usw.
Die „Generaldirektion“ wurde aufgehoben, und an Stelle der Betriebs-
direktionen traten — unmittelbar dem Minister unterstellt — die Staats-
bahndirektionen „zur Leitung des lokalen Betriebsdienstes“. Zur Bau-
ausführung neuer auf Staatskosten herzustellender Bahnen und besonders
uamfassender Neubauten auf den schon vom Staate betriebenen Bahnen
wurden „Eisenbahnbauleitungen“ errichtet, die ebenfalls dem Eisenbahn--
minister unmittelbar unterstellt sind.
Unter den Staatsbahndirektionen stehen als unterste Dienststellen
die „Bahnerhaltungssektionen“, die „Bahnstationsämter“ (bzw. Babn-
betriebsämter), die „Heizhausleitungen“, die „Werkstättenleitungen“ und
die „Materialmagazinsleitungen“. Als Hilfsorgane des Ministers erscheinen:
I. Die „Generalinspektion“, welche die „Aufsicht und Kontrolle über
den Bauzustand und Betrieb der dem öffentlichen Verkehr übergebenen
Staats- wie Privateisenbahnen zur Handhabung der Ordnung und Sicher-
heit“ wahrzunehmen hat auf Grund einer besonderen Instruktion des
Ministers;
2. das „Zentralwagendirigierungsamt“, welches die dem Minister vor-
behaltene „Evidenz und oberste Disposition über den gesamten Wagen-
park“ besorgt;
3. der „Staatseisenbahnrat“, der zur Begutachtung allgemeiner volks-
wirtschaftlicher Fragen im Bereiche des Eisenbahnwesens berufen ist.
(Im Bedarfsfalle können auch den Staatsbahndirektionen Beiräte bei-
gegeben werden.) Ein Staatseisenbahnrat wurde übrigens schon 1884
eingekührt.
VAN DEN BoORoOhr, Verkehrswesen. 2. Aufl. 20