Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

306 III. Abschnitt. Der Eisenbahn verkehr. 
Der Verwaltungsaufbau der übrigen Länder kann hier nicht be- 
sprochen werden. Erwähnt sei nur, daß die Einrichtung der Beiräte 
auch in anderen Ländern (z. B. Rubßland seit 1885, Dänemark, ltalien 
seit 1886, Frankreich seit 1878, Schweden) Eingang gefunden hat. 
Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbabhn- 
betriebs ist überall eine schwierige und wichtige Aufgabe. Man pflegt 
sie als „Bahnpolizei# zusammenzufassen. Soweit bier das Verbalten 
der Eisenbahnbediensteten in Frage kommt, dreht es sich um die Für- 
sorge für ordnungsmäbßige Beschaffenheit der Bahnanlagen, wozu 
besondere Vorschriften bezüglich der Bauart und Ausrüstung erforder- 
lich sind, sowie für ordnungsmähßige Handhabung seitens der Bahn- 
beamten. Zu der letzteren Gruppe sind Vorschriften über Ausbildung 
und Befähigungsnachweis der Eisenbahnbediensteten, Signalordnungen 
und dgl. mehr zu rechneo. 
Ein anderer Teil der Aufgabe erstreckt sich auf das Verhalten der 
Personen, welche die Bahn benutzen. Von diesen muß verlangt werden, 
dab sie den geltenden Vorschriften und den dienstlichen Anordnungen 
der Bahnbeamten nachkommen. Ein dritter Teil der Aufgabe bezieht sich 
auf das Verhalten der Bevölkerung überbaupt; diese muß an allen Hand- 
lungen gehindert werden, die eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte 
Beschädigung der Bahnanlagen und Betriebsmittel oder eine Gefähr- 
dung oder Störung des Betriebsdienstes zur Folge haben können. 
Die Befugnis zum Erlal entsprechender Verordnungen ist nicht 
den unteren Bahnbehörden zu übertragen, weil sonst leicht eine Un- 
gleichheit in den einzelnen Bezirken entstehen könnte. Ein sehr betrücht- 
licher Teil der Vorschriften, die nötig werden, muß bei Bahnen gleicher 
Art einheitlich für das ganze Netz gehalten sein, kann also in der Form 
von Gesctzen oder von Verordnungen der obersten Aufsichtsbehörde ge- 
geben werden. Ein anderer, kleinerer Teil mubß sich den örtlichen Ver- 
hältnissen anpassen; hier sind nur die Grundsätze einheitlich kest- 
zustellen, während die Ausgestaltung im einzelnen in kleineren Bezirken 
erfolgen kann, jedoch unter Wahrung eines hinreichenden Einflusses 
der höheren Stelle, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden. 
Die Vorschriften, die für Vollbahnen gelten, passen nicht ohne 
weiteres für die Bahnen geringerer Ordnung. Bei schmalspurigen Neben- 
und bei Kleinbahnen kann leicht das, was bei den Hauptbahnen unent- 
behrlich ist, zu einer unwirtschaftlichen Steigerung der Kosten und zu 
unnötigen Einengungen führen. 
Die Verhältnisse der einzelnen Staaten sind in bezug auf die Bahn- 
polizei zu verschieden, als daß sie hier im einzelnen dargestellt werden 
könnten. Es genügt, kurz auf die Zustände in Deutschland aufmerk- 
sam zu machen. In Deutschland hat Art 43 der Norddeutschen Bundes- 
verfassung vom 26. Juli 1867 und in Ubereinstimmung damit Art. 13
	        
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