Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

308 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
im Norddeutschen Bunde“ erlassen, das am 22. Dezember 1871 mit 
einigen Anderungen auf alle deutschen Bahnen mit Ausnahme der 
bayerischen ausgedehnt wurde und vom 1. Januar 1872 ab auch in 
Bayern galt. Eine neue Fassung erging am 11. Mai 1874. Infolge des 
internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 (in Kraft seit 1. Januar 1893) wurde dieses Betriebs. 
reglement ersetzt durch die „Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands“ vom 15. November 1892. Mit Rücksicht auf spätere 
Zusätze zum internationalen Ubereinkommen und auf Anderungen der 
deutschen Gesetzgebung erging eine neue Fassung am 26. Oktober 1899 
unter der Bezeichnung „Eisenbabnverkehrsordnung“. An deren Stelle 
ist seit 1. April 1909 getreten die „Eisenbahnverkehrsordnung“ vom 
23. Dezember 1908. Die Verkehrsordnung regelt u. a. die Beförderungs- 
pflicht im allgemeinen (8 3), die Beförderung von Personen (§8 10—29), 
von Reisegepäck (§S 30—39), von Exprebgut (S 40—43), von Leichen 
(565 44—47), von lebenden Tieren (§§ 48—52), von Gütern (58.53—100). 
Sie ist ergänzt durch „Nähere Bestimmungen über die Beförderung von 
lebenden Tieren“ und durch „Vorschriften über bedingungsweise zur Be- 
förderung zugelassene Gegenstände“. 
8 4. Die internationale Eisenbahnverioaltunqg. Die Notwendigkeit 
internationaler Vereinheitlichung hat sich gerade beim Eisenbahnwesen 
schon früh gezeigt. Die Vorteile eines ungehinderten Verkehrs auch 
über die politische Landesgrenze hinaus lagen zu offen zutage, als daß man 
nicht schon vor Jahrzehnten nach Innehaltung gleicher Spurweite, nach un- 
mittelbarer Durchführung der Wagen bis zum ausländischen Bestimmungs- 
orte, nach Aufstellung unmittelbarer Tarife zwischen In- und Ausland, 
nach Vereinheitlichung der Grundsätze für Beförderung der Güter und 
Personen und dergleichen mehr ein Bedürfnis hätte empfinden sollen. 
Daher kann es nicht auffallen, daßb schon in den 40 er Jahren eine 
Reihe größerer und kleinerer Verbände zwischen verschiedenen Eisgen- 
bahnverwaltungen für mehr oder minder weitreichende Aufgaben entstand. 
Besonders wichtig wurde für Mnteleuropa der „Verein deutscher 
Eisenbahnverwaltungen“, hervorgegangen aus einer 1846 gebildeten Ver- 
einigung preußischer Eisenbahndirektionen. Seine erste Generalversamm- 
lung fand vom 29. November bis 2. Dezember 1847 in Hamburg statt. 
Sein Zweck ist nach den Satzungen die Förderung der loteressen der 
Bahnen und des Publikums durch gemeinsame Beratungen und ein- 
mütiges Handeln. Der Verein hat sich rasch ausgedehnt. Die zu 
ihm gehörigen Verwaltungen hatten 1870 rund 6300 km Bahnstrecken, 
1900 fast 91000 km, 1908 rund 101 000 km, wovon über die Hälfte 
auf Deutschland, fast 2½5 auf Osterreich-Ungarn kommen. An dem Reste 
sind die Niederlande, Luxemburg, Belgien, Rumänien und Ruhland 
beteiligt. Im ganzen gehörten dem Verein 1910 an 63 Verwaltungen
	        
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