4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 309
und zwar 40 deutsche, 15 österreich-ungarische, 4 niederländische, 1 lugem-
burgische, 1 belgische, 1 rumänische und 1 russische. Fast ein Drittel der
europäischen Bahnstrecken gehört dem Verein an. Seinen Einrichtungen
passen sich aber auch andere Verwaltungen an. Zur Führung der Geschäfte
wird in der Vereinsversammlung auf je 4 Jahre eine geschäftsführende
Verwaltung gewählt. Als solche war tätig 1846 —1854 die Direktion
der Stettin-Altonaer Bahn, auf deren Anregung die Bildung des Ver-
bandes zurückgeht, 1854—1882 die Direktion der Berlin-Anhalter Bahn,
1882—1884 die Direktion der Berlin-Hamburger Bahn, seitdem die
Kgl. Eisenbahndirektion in Berlin. Das oberste Willensorgan ist die
oVereinsversammlung“, die alle 2 Jahre zu ordentlichen Sitzungen zu-
sammentritt und nach Stimmenmehrheit beschließt. Das Stimmrecht
richtet sich nach der Länge der den einzelnen Verwaltungen unterstell-
ten Vereinsbahnstrecken derart, daß bei einer Gesamtlänge bis 100 kmr
1 Stimme, über 100 —250 km 2 Stimmen, über 250— 500 km 3 Stimmen
und für jede angefangenen weiteren 250 km eine weitere Stimme gewährt
wird. Beschlüsse über Tarifangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung sämtlicher Verwaltungen. Im übrigen werden die Beschlüsse
bindend, wenn ihnen nicht binnen 8 Wochen ein Zehntel aller Vereins-
stimmen widersprochen bat.
Die Beschlüsse werden vorbereitet in ständigen, von der Vereins-
versammlung auf 4 Jahre gewählten Ausschüssen. Es bestehen 6 stän-
dige Ausschüsse u. a. für Güterverkehr, für Personenverkehr, für gegen-
seitige Wagenbenutzung, für technische Angelegenheiten, für Preisange-
legenheiten, für Satzungen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten.
Der technische Ausschuß kann im Bedarfsfalle zur Technikerversamm-
lung erweitert werden, an der dann alle Vereinsmitglieder teilnehmen
dürfen. In Angelegenheiten, die dem Ausschusse von der Vereins-
versammlung zur endgültigen Entscheidung überwiesen sind, fabt der
Ausschuß sofort verbindliche Beschlüsse. In anderen Fällen werden die
Beschlüsse in derselben Weise bindend, wie es oben für die Vereins-
versammlungsbeschlüsse angegeben ist. Rechtsstreitigkeiten unter den
Vereinsmitgliedern aus Anlaß der Vereinsbestimmungen über Wagenver-
kehr, Personen-, Gepäck- und Güterverkehr werden unter Ausschluß des
Rechtswegs von den zuständigen Ausschüssen durch Schiedsspruch end-
gültig entschieden.
Der Verein bat eine sehr wertvolle Tätigkeit entfaltet durch Vor-
schriften über gleichmäßige Beförderungseinrichtungen, durch Uberein-
kommen über gegenseitige Wagenbenutzung, durch technische Verein-
barungen über Bau- und Betriebseinrichtungen der Haupt- und Neben-
bahnen, durch Einrichtung der Vereinsabrechnungsstelle, durch Herausgabe
der „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen“ und des „Organs
für den Fortschritt des Eisenbahnwesens in technischer Beziehung“ usw.