Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Das Tarifwesen. 311 
Für die schiedsgerichtlichen Aufgaben wird in der Regel unter 
dem Vorsitze des Direktors des Amtes (oder seines Stellvertreters) ein 
Schiedsgericht gebildet, dem außberdem noch zwei vom Bundesrate 
ernannte Schiedsrichter angehören. Der juristische Sekretär des Zentral- 
amts wirkt als Gerichtsschreiber mit; in Verbinderungsfällen wird er 
von dem technischen Sekretär vertreten. Für jeden Schiedsrichter ist 
ein Ersatzmann bestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten Zzwischen dem Direktor und den 
beiden Schiedsrichtern kann der Direktor die beiden Stellvertreter als 
Richter binzuziehen, sodaß alsdann das Amt in einer Besetzung von 
5 Mitgliedern erscheint. Weniger wichtige oder besonders dringliche 
Sachen kann der Direktor allein entscheiden, ohne indes an der Zu- 
ziehung der beiden schiedsrichterlichen Mitglieder gehindert zu sein. 
Ebenso ist die Sachlage, wenn die Parteien beantragen, daß der Direktor 
allein entscheiden solle. 
Die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, ltalien, 
Luxemburg, die Niederlande und Osterreich-Ungarn haben sich zu- 
sammengeschlossen, um einheitliche Zusatzbestimmungen zum Inter- 
nationalen Ubereinkommen zu schaffen, und dabei erscheint das Eisen- 
bahnministerium in Wien als geschäftsführende Stelle. Ein Ausschul, 
das „Internationale Transportkomitee“, hat für die Ausgestaltung dieser 
Zusatzabkommen und für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegen- 
heiten des internationalen Beförderunsgsdienstes zu sorgen. 
Nachdem im Mai 1911 in Bern aussichtsreiche Verbandlungen über 
ein internationales Ubereinkommen für den Personen- und Gepäckver- 
kehr stattgefunden haben, wird sich der Aufgabenkreis des Zentralamis 
demnächst erweitern. 
5. Kapitel. Das Tarifwesen. 
& 1. A/#emeines. Im I. Abschnitte, Kap. 5, § 1 ist bereits klar- 
gestellt, daß die Beförderungspreise der Eisenbahnen einseitig von dem 
Frachtunternebmer festgesetzt werden. und daß sich die Bennutzer der 
Eisenbahn diesen Festsetzungen zu fügen haben, von ganz seltenen Aus- 
nahmen abgesehen. Die Beförderungspreise der Eisenbahnen zeigen 
gegenüber den Preisen auf Land- und Wasserstraßen eine wichtige Ab- 
weichung; sie umfassen nicht nur die Kosten der Beförderung, sondern 
auch die Anteile an Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals der 
Fahrbahn und ihrer sämtlichen Anlagen und an deren Unterhaltungs- 
kosten. Die letztgenannten Posten fallen bei den Land- und Wasser- 
straßen, wenn ihre Befahrung ohne Belastung mit Abgaben erkfolgt, 
ganz fort, und sie werden, wenn Land- und Wasserstrabengebühren 
erboben werden, unabbängig von dem eigentlichen Beförderungspreise 
festgestellt und erhoben.
	        
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