330 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
dehnung ihrer Strecken abgestuft. Die Beschlüsse werden mit Stimmen-
mehrheit gefaht. Sie werden für alle beteiligten Verwaltungen bindend,
wenn nicht binnen 4 Wochen Widerspruch erhoben wird von Verwal-
tungen, die zusammen mehr als 1½ aller Stimmen führen, und werden
zu einem von der geschäftsführenden Verwaltung bestimmten Zeitpunkte
von allen beteiligten Verwaltungen in Kraft gesetzt. Vor Abgabe der
breußischen Stimme in den Generalkonferenzen wird bei wichtigen
Fragen der Landeseisenbahnrat gehört. Zur Vorberatung der an die
Generalkonferenz zu bringenden Anträge besteht die „ständige Tarif-
kommission“, die in der Regel dreimal jährlich zusammentritt. Dieser
Kommission ist beigegeben der aus Vertretern von Handel, Gewerbe und
Landwirtschaft bestehende „Ausschuß der Verkehrsinteressenten“.
Die sachliche Tarifeinheit war damit noch nicht gegeben. In
Preußben wurden aber gleichzeitig für die Privatbahnen Höchstsätze, für
die preubischen Staatsbahnen „Normaltransportgebühren“ vorgeschrieben,
die auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen und auch bei einem
erheblichen Teile der deutschen Privatbahnen Eingang fanden, sodaß
seit 1890 in Deutschland im wesentlichen zu den gleichen (preußischen)
Sätzen gefahren wird für Entfernungen von über 100 km.
Der deutsche Gütertarif zeigt jetzt folgende Gruppen
1. Ellgut: a. Eilstückgut der allgemeinen Eilgutklasse; b. Spezialtarif
für bestimmte Eilgüter; c. beschleunigtes Eilgut in Stück gutsen-
dungen; d. Eilgut in Wagenladungen; e. Eilgut des Spezialtarifs
für bestimmte Eilgüter in Wagenladungen; f. beschleunigtes Eilgut
in Wagenladungen.
2. Frachtgut: a. Allgemeine Stückgutklasse (Frachtstückgut); b. Spe-
Zialtarif für bestimmte Stückgüter (geringeren Wertes).
3. Allgemeine Wagenladungsklasse:
A.l für Güter aller Art in Wagenladungen zu 5t#;
8 für Güter aller Art in Wagenladungen zu 10 t.
. Spezialtarif für bestimmte Arten von Gütern bei Aufgabe von
mindestens 10 t;
I hauptsächlich für Fertigerzeugnisse;
II „ Halberzeugnisse;
III #" „ Rohbstoffe und Massengüter.
5. Spezialtarif An für Güter der Spezialtarife 1 und Il bei Aufgabe
von weniger als 10, aber mindestens 5 t.
Für die Beförderung von explodierbaren Gegenständen, sperrigen
Gütern, Fahrzeugen, gebrauchten Verpackungsmitteln, Flüssigkeiten in
Kessel- und anderen Gefähwagen, Langholz und Fischen usw. bestehen
besondere Vorschriften und Sätze.