Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

330 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
dehnung ihrer Strecken abgestuft. Die Beschlüsse werden mit Stimmen- 
mehrheit gefaht. Sie werden für alle beteiligten Verwaltungen bindend, 
wenn nicht binnen 4 Wochen Widerspruch erhoben wird von Verwal- 
tungen, die zusammen mehr als 1½ aller Stimmen führen, und werden 
zu einem von der geschäftsführenden Verwaltung bestimmten Zeitpunkte 
von allen beteiligten Verwaltungen in Kraft gesetzt. Vor Abgabe der 
breußischen Stimme in den Generalkonferenzen wird bei wichtigen 
Fragen der Landeseisenbahnrat gehört. Zur Vorberatung der an die 
Generalkonferenz zu bringenden Anträge besteht die „ständige Tarif- 
kommission“, die in der Regel dreimal jährlich zusammentritt. Dieser 
Kommission ist beigegeben der aus Vertretern von Handel, Gewerbe und 
Landwirtschaft bestehende „Ausschuß der Verkehrsinteressenten“. 
Die sachliche Tarifeinheit war damit noch nicht gegeben. In 
Preußben wurden aber gleichzeitig für die Privatbahnen Höchstsätze, für 
die preubischen Staatsbahnen „Normaltransportgebühren“ vorgeschrieben, 
die auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen und auch bei einem 
erheblichen Teile der deutschen Privatbahnen Eingang fanden, sodaß 
seit 1890 in Deutschland im wesentlichen zu den gleichen (preußischen) 
Sätzen gefahren wird für Entfernungen von über 100 km. 
Der deutsche Gütertarif zeigt jetzt folgende Gruppen 
1. Ellgut: a. Eilstückgut der allgemeinen Eilgutklasse; b. Spezialtarif 
für bestimmte Eilgüter; c. beschleunigtes Eilgut in Stück gutsen- 
dungen; d. Eilgut in Wagenladungen; e. Eilgut des Spezialtarifs 
für bestimmte Eilgüter in Wagenladungen; f. beschleunigtes Eilgut 
in Wagenladungen. 
2. Frachtgut: a. Allgemeine Stückgutklasse (Frachtstückgut); b. Spe- 
Zialtarif für bestimmte Stückgüter (geringeren Wertes). 
3. Allgemeine Wagenladungsklasse: 
A.l für Güter aller Art in Wagenladungen zu 5t#; 
8 für Güter aller Art in Wagenladungen zu 10 t. 
. Spezialtarif für bestimmte Arten von Gütern bei Aufgabe von 
mindestens 10 t; 
I hauptsächlich für Fertigerzeugnisse; 
II „ Halberzeugnisse; 
III #" „ Rohbstoffe und Massengüter. 
5. Spezialtarif An für Güter der Spezialtarife 1 und Il bei Aufgabe 
von weniger als 10, aber mindestens 5 t. 
Für die Beförderung von explodierbaren Gegenständen, sperrigen 
Gütern, Fahrzeugen, gebrauchten Verpackungsmitteln, Flüssigkeiten in 
Kessel- und anderen Gefähwagen, Langholz und Fischen usw. bestehen 
besondere Vorschriften und Sätze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.