Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

336 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
dar, die den Verkehr in der einen Richtung günstiger als in der anderen 
behandeln, in der Absicht, in der ersteren, sonst nicht genügend ver- 
kehrsreichen Richtung Verkehr anzulocken. Zu diesen Richtungstarifen 
gehören insbesondere die Rückladungstarife. die eine genügende Rück- 
fracht sichern wollen, um eine bessere Wagenausnutzung herbeizuführen. 
Solche Tarife kann man nicht unbedingt verwerfen, wenn sie auch zu 
manchen Willkürlichkeiten führen. Ihr Erfolg büngt von den wirtschaft- 
lichen Verhältnissen ab, deren Einwirkung auch billige Rückladungs- 
tarife nicht aufbeben können. 
Die bisher besprochenen Abweichungen von den Regelfrachtsiätzen 
stehen, so lange der betreffende Tarif gilt, stets und offenkundig jedem 
Verfrachter zu, der die betreffende Ware auf der begünstigten Strecke 
und in der vorgeschriebenen Menge zur Beförderung bringt. Sie er- 
scheinen auch von vornberein als eine Ermähbigung gegen den regel- 
mäbßigen Tarif, dessen Sätze in dem betreffenden Falle überhaupt nicht 
erst zur Anrechnung kommen. Dem gegenüber gibt es aber auch noch 
Begünstigungen, die von Fall zu Fall den Auflieferern grober Mengen 
in Gestalt einer Rückvergütung eines Teils der erhobenen Fracht ge- 
währt werden. Wie der Großhändler dem Abnehmer großer Mengen 
einen Nachlaß („Rabattt) auf den regelmähßigen Preis gewährt, so haben 
auch die Eisenbahnen häufig den großben Verfrachtern Nachlässe gegen 
die für alle übrigen zur Anwendung kommenden Frachtsätze zugestanden. 
Derartige Frachtnachlässe begünstigen den wirtschaftlich stärkeren und 
erleichtern ihm die Besiegung der schwächeren Wettbewerber. Die Ab- 
sicht bei diesem Vorgeben der Eisenbahnen liegt offen zutage; sie 
wollen bestimmte größere Versendungen heranziehen. Schon frühzeitig 
sind die Eisenbahnen auf dieses Mittel verfallen. Dauernde Wirkung 
können aber die Nachlässe nicht haben. Will die Eisenbahn sich dauernd 
bestimmte Versendungen sichern, so muß sie billige Tarife jedermann 
zur Verfügung stellen. Wo Privatbahnen mit anderen für die gleichen 
Knotenpunkte in Wettbewerb treten, bedienen sie sich der Gewährung 
von Nachlässen auch zur Abwehr des Wettbewerbes. 
Bei vollständig durchgeführtem Staatsbahnwesen sind für den 
inneren Verkehr solche Nachlässe nicht zu rechtfertigen. Gleichwobl 
werden sie bisweilen auch von Staatsbahnen in der Absicht gewährt, 
die einheimische Erwerbsarbeit im Kampfe gegen den ausländischen 
Wettbewerb zu stärken. Da die Ermäßigungen aber auch in diesem 
Falle nur einzelnen ohnehin begünstigten groben Versendern zugute 
kommen, so würde die Absicht besser durch allgemeine Frachtermähi- 
gungen erreicht werden können. 
Ein Teil der Nachlaßgewährungen berubt auf der öffentlichen Zu- 
Sage einer bestimmten Begünstigung an alle diejenigen, die den fest- 
gestellten Bedingungen gerecht werden. Das sind die „Rabattarife“.
	        
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