Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Das Tarifwesen. 349 
reich 30 kg, in England in der I. Kl. 112, II. Kl. 80, III. Kl. 60 engl. 
Pfund (à 0,45 kg), in Nordamerika meist 15 kg (100 engl. Pfd.) Frei- 
gepäck zugestanden usw. Belgien, die Niederlande, die Schweiz u. a. 
gewähren kein Freigepäck. Soweit wegen Fehlens des Freigepäcks 
oder wegen Uberschreitung der Freigepäckgrenze Gepäckfracbt zu er- 
heben ist, wird meist ein einfacher Entfernungstarif, in Dänemark ein 
Staffeltarif, in Ungarn und Schweden, jelzt auch in Deutschland ein 
Zonentarif angewandt. 
Die Einschließung eines Freigepäcks in den Personenfahrpreis setzt 
natürlich voraus, daß der Fahrpreis einen gewissen Ersatz für die Ge- 
päckbeförderung umfabt. Gerade desbalb wird es als ungerecht 
empfunden, dabß diejenigen, welche keinen Gebrauch von dem Freigepäck 
machen oder machen können, gleichwobl einen Frachtsatz zahlen müssen, 
der auf die Mitführung von Freigepäck zugeschnitten ist. Namentlich 
der Nahverkehr vollzieht sich meist ohne Freigepäck. Es gilt deshalb 
als gerechter, die Fahrpreise für die Person von der Gepäckfracht ganz 
zu trennen, also das Freigepäck ganz abzuschaffen. Für das Gepäck 
mübte dann ein besonderer einfacher Gepäcktarif zur Anwendung kommen. 
In Deutschland ist nach mehrfachen vergeblichen Versuchen seit 
1. Mai 1907 ein neuer Personentarif in Kraft getreten, der den vor- 
stechend entwickelten Gesichtspunkten mehrfach, aber nicht durchweg 
Rechnung trägt. Ein entschiedener Vorzug des Tarifs ist, daß er das 
Freigepäck abschafft. Für die Gepäckfracht werden auber der billigeren 
Vorstufle (bis 25 kg) 8 Gewichtsstufen unterschieden, deren Grenzen 
bei 35, 50, 75, 100, 125, 150, 175 und 200 kg liegen. Bei Gepäck von 
über 200 kg wird die Fracht durch Zusammenstob der Sätze für 200 kg 
und für das überschichende Gewicht berechnet, Für die Vorstufe (bis 
25 kg) bestehen 3. Entfernungszonen: bis 50 km, von 51—300 km, über 
300 km mit den Frachtsätzen 0,20 M., 0,50 M, und 1 M. Für die 
8 Gewichtsstufen sind eine Nahzone von 1—25 km (mit den Sätzen 
20, 40, 60, 80, 100, 120, 140 und 160 Pf.) und 14 Fernzonen vorgesehen. 
Die Fernzonengrenzen liegen bei 50, 100, 150, 200, 250, 300, 350, 400, 
150, 500, 600, 700, 800 km, umfassen also von der 1. bis 10. Zone je 
50 km, alsdann je 100 km; die 14. Zone schließt alle Entfernungen von 
mehr als 800 km ein. Die regelmäbßige Gepäckfracht für die 1. Ge- 
wichtsstufe ist für die 1. Fernzone 25 und für jede folgende Gewichts- 
stufe um je 25 Pf. höher. Der Steigerungssatz ist für die 2. bis 10. Fern- 
zone in der 1. Gewichtsstufe je 25 Pf., in jeder folgenden Gewichts- 
stufe um je 25 Pf. höher. Von der 10. bis zur 13. Fernzone steigert 
sich die Gepäckfracht der 1. Gewichtsstufe um je 50 Pf., und dieser 
Steigerungssatz ist in jeder folgenden Gewichtsstufe um je 50 Pf. höher. 
Von der 13. zur 14. Fernzone steigt die Gepäckfracht der 1. Gewichts- 
stufe um 1 M. Die höchste Gewichtsstufe (176.—200 kg) hal dem-
	        
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