1. Kapitel. Begriff und Arten der Wasserwege und Fabhrzeuge. 357
Bei der Kanalisierung wird durch Einbau von Wehren der Flub
in bestimmte Abteilungen zerlegt, sodaß der freie Ablauf des Wassers
unterbrochen wird. Der Fluß wird so gewissermabßen in eine Reiben-
folge von Fahrbecken geteilt, von denen jedes für sich schiffbar ist.
Die Höhenunterschiede zwischen je zwei aneinander stobenden Abteilungen
müssen durch Schleusen, Schiffsdurchlässe und andere künstliche Ver-
anstaltungen überwunden werden.
Die kanalisierten Flüsse leiten über zu den eigentlichen Kanälen,
der letzten Art der Binnenwasserstraben. Kanäle sind künstlich in
die Erde gegrabene Wasserläufe. Der wesentliche Unterschied gegen-
über den kanalisierten und regulierten Flüssen liegt darin, daß der
Kanal sich nicht in einem natürlichen, wenn auch verbesserten FluBß-
bett bewegt, sondern daß sein Bett lediglich durch Menschenhand
hergestellt ist, in das dann auf irgend eine Weise das nötige Wasser
hineingeschafft oder geleitet wird. Nach dem Zwecke der Kanäle kann
man Bewässerungs-, Entwässerungs-, Flöß-, Trift- und Schiffahrtskanäle
unterscheiden. Die Flößhkanäle dienen zum linableiten von Flößen, die
Triftkanäle zum Hinabtreibenlassen von Baumstämmen und dgl. Beide
haben also gewisse Verkehrsleistungen zu vollbringen, aber so geringen
Umfanges, daß sie hier außer Acht bleiben können. Der Schiffbarkeit
entbehren sie durchaus. Demnach sind hier nur die Schiffahrtskanäle
zu berücksichtigen, also die künstlich hergestellten Schiffahrtsstraben
ohne natürliches Bett. Ubrigens kommt es oft vor, dabß mit der
Schaffung der Schiffahrtsstraße auch Be- oder Entwässerungszwecke
verfolgt werden.
Die Schiffahrtskanäle können entweder mehrere Fluhgebiete unter
Uberwindung der sie trennenden Wasserscheide miteinander verbinden
und heißen dann Kanäle mit Scheitelstrecken, oder neben einem Flubß-
laufe herlaufen und werden alsdann Seitenkanäle („Lateralkanäle")
genannt. Die Seitenkanäle werden namentlich da angewandt, wo eine
Flubßstrecke aus irgend welchen Gründen nicht reguliert oder Kkanalisiert
werden kann, aber doch ein Bedürfnis besteht, eine der Flubrichtung
entsprechende Schiffahrtsstrabe zu besitzen. Dazu treten die Stich-
kanäle, die lediglich dazu dienen, einen Ort, der seitlich von einer
natürlichen oder künstlichen Wasserstraße abliegt, mit dieser zu ver-
binden.
Mit dem Namen Kanal bezeichnet man auch die künstlichen Ein-
grabungen in Landengen, welche zwei Meere trennen (Suezkanal, Kanal
von Korinth, Panama- und Nikaraguakanal usw.).
Dient der Kanal dazu, der Seeschiffahrt ein tieferes Eindringen
in das Binnenland zu ermöglichen, so spricht man von Seckanälen. Die
Seekanäle sind nichts anderes als künstliche Verlängerungen der Meeres-
straßen. Wird diese Verlängerung durch Vertiefung des unteren Strom-