432 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Frankreich hat viel bescheidenere Abmessungen in seinen neueren
Kanalbauten und - umbauten: 10 m Sohblenbreite, 16 m Wasserspiegel-
breite, 2 m Wassertiefe, 38,5 m nutzbare Schleusenlänge, 2,5 m Schleusen-
tiefe auf den Drempeln, 5,2 m Breite in den Schleusenbäuptern; das
ermöglicht Normalschiffe von 38,5 m Länge, 5 m Breite, 1,85 m Tauch-
tiefe und nahezu 300 t Tragfähigkeit.
Auch bei Schaffung eines Netzes mit gleichen Abmessungen sind
regulierte und kanalisierte Flüsse und Kanäle Verkehrswege von un-
gleicher Verkehrsgüte. Der freie Flußlauf wird nicht, wie der kanali-
Sierte Fluß und der Kanal, durch Schleusen und andere Anlagen zur
UUberwindung von Höbenunterschieden unterbrochen, ist also auch nicht
mit den Aufenthalten und Störungen belastet wie diese. Oberdies
gestattet der freie Flußlauf in der Regel eine freiere Wahl in bezug auf
die Steigerung der Schiffsgröße, in bezug auf die Verwendung mechani-
scher Triebkraft und in bezug auf deren Benutzung zur Steigerung der
Fahrgeschwindigkeit. Kanäle sind darin durch ihr engeres Bette und
ihren OQuerschnitt und durch die Schleusenabmessungen in bestimmte
Grenzen gebannt. Auch auf kanalisierten Flüssen ziehen die Schleusen-
abmessungen der Schiffsgröße bestimmte Schranken, wenn auch in bezug
auf mechanische Kräfte ein weiterer Spielraum als auf den Kanälen
besteht. Die Fahrgeschwindigkeit kann auf kanalisierten Flüssen in der
einzelnen Staustufe in der Regel größer sein, als auf den engeren
Kanälen, wird aber bei dem Ubergange von einer Staustufe zur anderen
durch den dann unvermeidlichen Aufenthalt sehr beeinträchtigt, und
deshalb gebt die Reisegeschwindigkeit im ganzen doch nicht wesentlich
über die der Kanäle hinans. In bezug auf die Wintersperre sind die
Kanäle und auch die kanalisierten Flüsse wegen der geringeren Wasser-
bewegung in den einzelnen Staustufen schlechter daran als die freien
Flußläufe. Frost und Eisgang unterbrechen durchschnittlich den Rhein-
verkehr an 17, den Elbeverkehr an 63, den Oderverkehr an 78, den
Weichselverkehr an 101 Tagen. Für Kanäle wird von SvarnEn (Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Bd. V., S. 761) im Rhein-
gebiet nur auf 11 Monate, im Elbegebiet auf 10 Monate, im Odergebiet
auf 9 Monate, im Weichselgebiet auf nur 8½ Monate Betriebszeit
gerechnet, was immerhin noch viel mehr ist als in den nördlicheren
Gebieten Europas, Amerikas und Asiens, wo zum Teil die Betriebszeit
auf wenige Monate beschränkt ist.
Die Kanäle und kanalisierten Flüsse sind den freien Flullläufen
aber in manchen Beziebungen überlegen. Ist ihre Eissperre auch
länger, so bleiben sie doch von den Störungen fast ganz frei, die durch
Hochwasser oder Wassermangel auf den freien Flüssen hervorgerufen
werden und die Schiffahrt entweder ganz unterbrechen oder zu geringer
Ausnutzung der Ladefähigkeit zwingen. Diese Störungen wechseln