446 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
und Unterhaltung fördern und ibren Betrieb überwachen. Derartige
Maßnahmen sind denn auch in vielen Ländern ergangen.
In Deutschland ist in der Reichs-Gewerbeordnung § 31 vorgeschrieben,
daß Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und
Lotsen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse ausweisen
müssen durch ein von der zuständigen Behörde (Regierung) ausgestelltes
Befäbigungszeugnis. Der Bundesrat hat die Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung zu erlassen. Für die Prüfung der Seeschiffer
und der Seesteuerleute sind solche Vorschriften unter Beseitigung der
früheren Vorschriften ergangen am 16. Januar 1904, für Maschinisten
der Seedampfschiffe unter Beseitigung der früheren Vorschriften am
7. Januar 1909. Die späteren Ergänzungen dieser Vorschriften werden
übergangen. Dem Inhaber des Befähigungszeugnisses kann laut Gesetz
vom 27. Juli 1877 § 26 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Juni 1878
durch Spruch des Seeamts die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes
entzogen werden, wenn sich ergibt, daß der betreffende einen Seeunfall
durch den Mangel der für seinen Beruf erforderlichen Eigenschaften ver-
schuldet hat. Die Befähigungszeugnisse gelten für das ganze Reichs-
gebiet, bei den Lotsen aber nur für ein bestimmtes im Zeugnis ange-
führtes Fahrwasser. Für die Lotsen können nach § 34 der Gewerbeordnung
die Landesgesetze noch eine besondere Genehmigung vorschreiben, und
diese Genehmigung kann nach § 53 zurückgezogen werden, falls sich
später herausstellt, daß der betreffende nicht die erforderlichen Eigen-
schaften hat. In bestimmten Gewässern besteht ein Lotsenzwang, d. h.
der Schiffer ist verpflichtet, einen Lotsen an Bord zu nehmen. Auf
Handelsschiffen ist der Lotse während seiner Anwesenheit an Bord ver-
antwortlich für die Sicherheit des Schiffes, sodabß seinen Anordnungen
auch vom Schiffsführer Folge zu leisten ist.
Auch die Einrichtungen zur unmittelbaren und mittelbaren Sicherung
der Schiffahrt, wie die Leuchttürme, die Feuerschiffe, die Seezeichen,
die Sturm- und Seewarten, die Sternwarten, das Lotsenwesen u. dgl. m.,
gehören in den Bereich der Staatstätigkeit oder müssen doch mindestens
Seiner Beihilfe sicher und seiner Aufsicht unterstellt sein. In Deutschland
trägt das Reich die Kosten der Seewarte und ihres wichtigen Sturm-
und Wetternachrichtendienstes, sowie die Kosten für Seezeichen-, Brief-
tauben-, Lotsen- und Küstenwachtwesen.
Anordnungen über die Mabregeln zur Sicherheit des Seeverkehrs
sind in allen am Seeverkehr beteiligten Staaten gegeben. Als Grund-
lage dafür sind vielfach internationale Abmachungen benutzt worden,
weil die Seeschiffahrt meist außerhalb des unmittelbaren Machtbereichs
des Staates vor sich geht. So sind wegen einheitlicher Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen, über Hilfeleistung und Bergung in
Seenot, über Signalwesen usw. Vereinbarungen getroffen, die dann in