Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

446 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
und Unterhaltung fördern und ibren Betrieb überwachen. Derartige 
Maßnahmen sind denn auch in vielen Ländern ergangen. 
In Deutschland ist in der Reichs-Gewerbeordnung § 31 vorgeschrieben, 
daß Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und 
Lotsen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse ausweisen 
müssen durch ein von der zuständigen Behörde (Regierung) ausgestelltes 
Befäbigungszeugnis. Der Bundesrat hat die Vorschriften über den 
Nachweis der Befähigung zu erlassen. Für die Prüfung der Seeschiffer 
und der Seesteuerleute sind solche Vorschriften unter Beseitigung der 
früheren Vorschriften ergangen am 16. Januar 1904, für Maschinisten 
der Seedampfschiffe unter Beseitigung der früheren Vorschriften am 
7. Januar 1909. Die späteren Ergänzungen dieser Vorschriften werden 
übergangen. Dem Inhaber des Befähigungszeugnisses kann laut Gesetz 
vom 27. Juli 1877 § 26 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Juni 1878 
durch Spruch des Seeamts die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes 
entzogen werden, wenn sich ergibt, daß der betreffende einen Seeunfall 
durch den Mangel der für seinen Beruf erforderlichen Eigenschaften ver- 
schuldet hat. Die Befähigungszeugnisse gelten für das ganze Reichs- 
gebiet, bei den Lotsen aber nur für ein bestimmtes im Zeugnis ange- 
führtes Fahrwasser. Für die Lotsen können nach § 34 der Gewerbeordnung 
die Landesgesetze noch eine besondere Genehmigung vorschreiben, und 
diese Genehmigung kann nach § 53 zurückgezogen werden, falls sich 
später herausstellt, daß der betreffende nicht die erforderlichen Eigen- 
schaften hat. In bestimmten Gewässern besteht ein Lotsenzwang, d. h. 
der Schiffer ist verpflichtet, einen Lotsen an Bord zu nehmen. Auf 
Handelsschiffen ist der Lotse während seiner Anwesenheit an Bord ver- 
antwortlich für die Sicherheit des Schiffes, sodabß seinen Anordnungen 
auch vom Schiffsführer Folge zu leisten ist. 
Auch die Einrichtungen zur unmittelbaren und mittelbaren Sicherung 
der Schiffahrt, wie die Leuchttürme, die Feuerschiffe, die Seezeichen, 
die Sturm- und Seewarten, die Sternwarten, das Lotsenwesen u. dgl. m., 
gehören in den Bereich der Staatstätigkeit oder müssen doch mindestens 
Seiner Beihilfe sicher und seiner Aufsicht unterstellt sein. In Deutschland 
trägt das Reich die Kosten der Seewarte und ihres wichtigen Sturm- 
und Wetternachrichtendienstes, sowie die Kosten für Seezeichen-, Brief- 
tauben-, Lotsen- und Küstenwachtwesen. 
Anordnungen über die Mabregeln zur Sicherheit des Seeverkehrs 
sind in allen am Seeverkehr beteiligten Staaten gegeben. Als Grund- 
lage dafür sind vielfach internationale Abmachungen benutzt worden, 
weil die Seeschiffahrt meist außerhalb des unmittelbaren Machtbereichs 
des Staates vor sich geht. So sind wegen einheitlicher Regeln über 
den Zusammenstoß von Schiffen, über Hilfeleistung und Bergung in 
Seenot, über Signalwesen usw. Vereinbarungen getroffen, die dann in
	        
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