Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

448 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
Das Schiffsvermessungswesen wurde in Deutschland zuerst unter 
dem 5. Juli 1872 („Schiffsvermessungsordnung"), späterhin am 20. Juni 
1888 und am 1. März 1995 geregelt, wozu noch mehrfache Anderungen 
ergangen sind. 
Deutschlandhat 1896 mit Dänemark, Osterreich-Ungarn, Norwegen und 
Belgien, 1897 mit Griechenland und den Vereinigten Staaten von Amerika. 
1900 mit Japan und den Niederlanden, 1902 mit Rußland, 1905 mit 
Spanien und Frankreich, 1909 mit Italien Abmachungen über die gegen- 
seitige Anerkennung der Schiffsmebßbriefe getroffen. 
Für Auswandererschiffe sind seit 1803 in Großbritannien und später 
in vielen anderen Staaten, in Deutschland durch das Reichsgesetz vom 
9. Juni 1897 besondere Vorschriften gegeben, um eine zulängliche Aus- 
rüstung und Nabrungsmittelversorgung, ausreichende Gesundheitsmähig- 
keit und Seetüchtigkeit zu sichern. Die Auswandererschiffe sind einer 
ständigen Uberwachung durch die Auswanderungsbehörden unterworken. 
Im übrigen aber findet eine ständige Uberwachung der Beschaffenheit 
der Handelsschiffe und eine staatliche Uberwachung des Schiffbaues in 
der Regel nicht statt. In Deutschland war 1893 von der Reichsver- 
waltung eine staatliche Uberwachung des Schiffbaues angeregt worden. 
Der Gedanke wurde als eine nachteilige Erschwerung des Betriebs und 
der Entwickelung der Schiffswerften lebhaft bekämpft mit dem Hinweis 
auf die im In- und Auslande anerkannte Tüchtigkeit und Leistungs- 
fähigkeit des deutschen Schiffbaues. Zur Verwirklichung des Planes 
ist es nicht gekommen. 
Die Aufgabe einer genauen Feststellung und Dberwachung des 
Grades der Seefähigkeit der Handelsschiffe zugunsten des Seeversiche- 
rungswesens und der Schiffsreeder ist von den nichtöffentlichen Schiffs- 
besichtigungsanstalten übernommen und mit Erfolg durchgeführt. Solche 
Anstalten bestehen in London (Englischer Lloyd), in Berlin (Germanischer 
Lloyd, seit 1868) und in Paris (Bureau Veritas, seit 1828). 
Die Rechte und Pflichten der Schiffsführer und Schiffsmannschaften 
erfordern eine besondere Regelung, da die Vorschriften des Gewerberechts 
über das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier nicht passen. 
Man mul im Seeverkehr auf beiden Seiten Rechte und Pflichten schärfer 
abgrenzen und strenger fassen. Das ist denn auch geschehen. Die Vor- 
schriften zeigen bei allen Abweichungen im einzelnen doch eine gewisse 
grundsätzliche Ubereinstimmung. Uberall ist die Regel, daß bei der An- 
und Abmusterung der Seeleute bestimmte Behörden — in Deutschland 
die Seemannsämter — mitwirken, überall sind auf der einen Seite die 
Ansprüche der Seeleute auf Entlohnung u. dgl. sorgfältig abgegrenzt, auf 
der andern Seite aber auch besonders strenge Vorschriften in bezug auf 
Verletzung der Mannszucht seitens der Mannschaften gegeben. In 
Deutschland kommt hier besonders die Seemannsordnung (erste Fassung
	        
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