Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 4533 
anderen Staaten, soweit nicht das gemeinsame Indigenat aller deutschen 
Reichsangebörigen Abweichungen bewirkt. Die Führung der schwarz- 
weibß-roten Reichshandelsflagge steht allen Binnenschiffen zu. Für die 
Schiffseichung besteht zwar keine reichsgesetzliche Einheit, aber die 
frühere Ungleichheit ist neuerdings sehr eingeschränkt worden. Infolge 
der Ubereinkunft mit Belgien, Frankreich und den Niederlanden vom 
4. Februar 1898 wegen gegenseitiger Anerkennung der Eichscheine haben 
sich die beteiligten Staaten auch über die wichtigsten Eichungsgrund- 
Sätze geeinigt, und darauf sind in den beteiligten Staaten überein- 
stimmende Eichordnungen für Rheinschiffe ergangen. Für die Elb-- 
schiffe haben Deutschland und OÖsterreich auf Grund besonderer Ver- 
einbarung übereinstimmende Eichordnungen erlassen, und ihre Regeln 
sind später auf die Wasserstraßen in Preußen (ohne den Rhein und 
seine Nebenflüsse), in Braunschweig, Lippe, Bremen, Lübeck, Mecklen- 
burg-Schwerin und Strelitz übertragen worden, sodaß für wichtige 
Teile des deutschen Gebietes jetzt einheitliche Grundsätze gelten. 
Aus dem gesagten ergibt sich schon, dab bei Strömen, die sich 
über die Gebiete mehrerer Staaten erstrecken, internationale Verein- 
barungen nötig sind, um eine gewisse Einheitlichkeit der Vorschriften 
herbeizuführen und einen möglichst uneingeschränkten Schiffahrtsver- 
kehr zu ermöglichen. Dieses Bedürfnis macht sich auch bei anderen 
als den erwähnten Punkten geltend, und ihm sind die neueren Schiff- 
fahrtsordnungen entsprungen, die von den beteiligten Staaten für die 
einzelnen Stromgebiete vereinbart sind, für das Rhein-, Elbe-, Weser., 
Donaugebiet und den Bodensee. 
Was die Schaffung des Netzes der Binnenwasserstraßen anlangt, 
so ist hier zunächst zu scheiden zwischen der Verbesserung natürlicher 
und der Herstellung künstlicher Wasserstraßen. Die schiffbaren natür- 
lichen Wasserstraßen sind, wie schon erwähnt, Staatseigentum. Der 
Staat hat als Eigentümer dieser wichtigen Wege des öffentlichen Ver- 
kehrs die Pflicht, sie in einem verkehrsfähigen Zustande zu erhalten. 
Ob er die nötigen Arbeiten durch eigene Behörden ausführen oder sie 
anderen Stellen übertragen will, ist freilich eine Frage der jeweiligen 
besonderen Verhältnisse; aber daß der Staat aus dem in Anspruch 
genommenen Eigentumsrecht auch die Verantwortlichkeit für den brauch- 
baren Zustand dieser öffentlichen Verkehrswege ableiten muß, kann 
nicht in Zweifel gezogen werden. In England hat sich der Staat frei- 
lich auch hier der eigenen Betätigung enthalten und statt dessen Privat- 
gesellschaften genehmigt, die gegen das Recht zur Erhebung von Flul- 
zöllen die Pflicht zur Regulierung des Stromes übernahmen. Indes 
dürfte sich für die Festlandstaaten, bei denen andere Auffassungen über 
den wirtschaftlichen Beruf des Staates bestehen, ein solches Vorgehen 
von selbst verbieten. Zudem hat es den Nachteil, dabß es von dem Vor-
	        
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