Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

456 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
Das Gesetz vom 20. Mai 1804 erklärte sämtliche Wasserstraßen als 
Staatsdomäne. Doch war kurz vorher wieder mehrmals zu Genehmigungen 
gegriffen worden. Die Kriegsnöte der folgenden Jahre fübrten sogar 
zum Verkauf mehrerer Staatskanäle. Auch in den nächsten Jahrzehnten 
kamen noch Genehmigungen vor. Daneben wurde zeitweilig laut Gesetz 
vom 5. August 1821 und 11. August 1822 eine Heranziehung privater 
Anleihen mit Beteiligung der privaten Geldgeber am Reingewinn und 
laut Gesetz vom 6. Juni 1843 eine Beihilfe der beteiligten Departements, 
Gemeinden usw. angewandt. Auf solche Beibilfen griff die Regierung 
auch in den 70 r Jahren zurück. In der Hauptsache aber ist seit Be- 
ginn der 60 er Jahre Bau und Unterbaltung der Kapäle vom Stagte be- 
wirkt worden, und von den Privatkanälen wurde ein erheblicher Teil 
für den Staat erworben. Nachdem das Gesetz vom 5. August 1879 die 
Unterscheidung in „lignes principales“ und „lignes secondaires“ ein- 
geführt batte, fiel Bau und Verwaltung der Hauptlinien ausschlieblich 
dem Staate zu. Nach den Wasserstrabengesetzen vom 23. und 21. De- 
zember 1903 wird von den beteiligten Departements, Gemeinden und 
Handelskammern die Hälfte der Baukosten unter Uberlassung des 
Rechtes auf Abgabenerhebung und des Schleppmonopols verlangt. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika baben frübher die Erwerbs- 
unternehmungen für den Kanalbau Bedeutung gehabt; später sind die 
Einzelstaaten in den Vordergrund getreten, und auch der Gesamtstaat 
hat sich im Kanalbau betätigt. 
In Deutschland hat ebenfalls die staatliche Betätigung stets im 
Vordergrunde gestanden, was auch durch die neuerlich verstärkte Heran- 
ziehung der beteiligten Provinzen, Städte und gewerblichen Kreise 
zu den Anlagekosten bvicht beseitigt ist. Nur ganz wenige der eigent- 
lichen Schiffahrtskanäle sind im Eigentum von Gemeinden, Privaten 
und Genossenschaften. Alle anderen sind Staatskanäle, und zwar liegt 
der größte Teil in der Hand des preubßischen Staates, neben dem Bayern 
und das Reich (für Elsaß-Lothringen) noch eine wichtige Rolle als 
Kanaleigentümer spielen. Rubßland und OÖsterreich haben gleichfalls fast 
ausschließlich Staatskanäle. CÖsterreich zicht aber nach dem Gesetz vom 
12. Juni 1901 jetzt ebenfalls die beteiligten Landesteile und Städte 
heran. In Belgien gehören die mit Gebühren belegten Kanäle meist 
dem Staate, ein kleiner Teil den Provinzen, Gemeinden, Wassergenossen- 
schaften und mit Genehmigung ausgerüsteten Privaten. In Holland 
dagegen gehört Dnur der kleinere Teil dem Staate. Bei den übrigen 
Kanälen sind Provinzen, Gemeinden und Wassergenossenschaften und 
in erheblich geringerem Umfange auch Private als Eigentümer zu ver- 
zeichnen. 
Im allgemeinen wird es heute als berechtigt, zweckmähßig und not- 
wendig anerkannt, daß der Staat im Kanalban die Führung übernimmt.
	        
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