4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 459
Hafenrat (Comité consultativ de la navigation intérieure et des ports)
beigegeben. Er besteht, abgeschen von den Generalinspektoren der
Schiffahrt, aus 100 Mitgliedern, von denen 6 als Vertreter des Steuer-
ausschusses des Senats und der Abgeordnetenkammer und als Leiter
bestimmter Abteilungen der Verkehrsverwaltung kraft ihrer Stellung von
selbst dazugehören, während 94 vom Präsidenten der Republik auf
2 Jahre ernannt werden. Zu den zu ernennenden Mitgliedern gehören
Senatoren, 20 Abgeordnete, 4 Mitglieder des Staatsrats, je 2 Vertreter
des Finanz- und des Handelsministeriums, 25 Handelskammermitglieder,
je 1 Vertreter des Landwirtschafts-, Marine- und Kriegsministeriums,
4 Ingenieure des Brücken- und Wegebaues, je 2 Vertreter des Berg-
werks- und Metallgewerbes, der Landwirtschaft, der Wasserverkehrs-
unternehmungen und Schiffer, und 6 Personen, die sich besonders mit
Schiffahrtsangelegenheiten befaht haben. Der Rat begutachtet die Fragen,
die ihm der Minister der öffentlichen Arbeiten über Bau und Betrieb
der Wasserstraßen und sonstige Wasserstrabenangelegenheiten vorlegt.
Der Rat gliedert sich in 2 Abteilungen, eine für Ausrüstung und Betrieb
und eine für gemeinsame Angelegenheiten der Wasserstraßen und Eisen-
bahnen. Der Rat und die Abteilungen können mit Genehmigung des
Ministers der öffentlichen Arbeiten Untersuchungen veranstalten und
Sachverständige vernehmen.
In Deutschland hat das Reich sich mit dem Schiffahrtsbetriebe, dem
Zustande der Wasserstrahen und den Wasserzöllen auf denjenigen
Wasserstrabßen zu befassen, die mehreren Bundesstaaten gemeinsam sind.
Die betreffenden Angelegenheiten werden im Reichsamte des Innern
(Abteilung III) bearbeitet. Von den Beteiligten ist mehrfach die Er-
richtung einer technischen Kommission für Binnenschiffahrt beim Reichs-
amte des Innern angeregt worden. Eine Folge ist dem bisher nicht
gegeben worden. Der Schwerpunkt der Wasserstraßenverwaltung in
Deutschland liegt bei den Landesbehörden.
In Preußen ist die Binnenschiffahrt dem Handelsminister unterstellt,
soweit es sich um die Verkehrsangelegenheiten und die Verkehrspolizei
auf Wasserstraßen und in den Häfen handelt. Die Angelegenheiten des
Deichwesens, die Vorflutangelegenheiten, die Abwehr von Hochwasser
und Eisgefahren und dgl. sind dem Landwirtschaftsministerium unter-
stellt. Sowohl in dieser als in den dem Handelsministerium zugewiesenen
Aufgaben wirkt das Ministerium der öffentlichen Arbeiten mit. Ihm
fällt außerdem die bauliche Unterhaltung und Verbesserung der schiff-
baren Flüsse und öffentlichen Gewässer, die Anlage und Unterbaltung
staatlicher Schiffahrtskanäle, die Herstellung und Unterhaltung der
Schutzhäfen und staatlichen Verkehrshäfen und die Erhebung der
fiskalischen Verkehrsabgaben zu. Die eigentliche Zentralstelle für die
Bearbeitung dieser Dinge ist die Abteilung III A (Wasserbauabteilung)