Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

462 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
besserung und Unterhaltung der näher bezeichneten natürlichen Wasser- 
straßen ihres Gebiets aufzubringen und erheben zu dem Zwecke Be- 
fahrungsabgaben. Die Angelegenheiten der Stromverbände werden ver- 
waltet durch Verwaltungsausschüsse, bestehend aus Vertretern der am 
Verbande beteiligten Staaten. Die Stimmenverteilung ist für jeden der 
drei Verwaltungsausschüsse im Gesetz selbst festgelegt; der Vorsitz wird 
in allen drei Ausschüssen von Preußen gefübrt. Den Verwaltungs- 
ausschüssen stehen Strombeiräte zur Seite, bestehend aus gewählten Ver- 
tretern der beteillgten Kreise; die Wahl erfolgt durch die berufenen 
Vertretungen von Handel, Schiffahrt, Industrie, Landwirtschaft und 
Hafenstädten. Der Strombeirat für den Rheinverband zählt 92, der für 
den Weserverband 24, der für den Elbeverband 56 Mitglieder, die sich 
in bestimmter Weise auf die beteiligten Staaten verteilen. Die Strom- 
beiräte wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selber. Sie 
können zur Erledigung bestimmter Aufgaben ständige Ausschüsse bilden. 
In bestimmten wichtigen Angelegenheiten müssen die Strombeiräte gehört 
werden. 
8& 2. Die finanzielle BPdiiung der H'’asserstrahen. Beim offenen 
Meere kann von einer finanziellen Bebandlung der Wasserstraben nicht 
gesprochen werden. Das offene Meer ist frei. Nicht dasselbe gilt in 
gleicher Weise unbestritten von den Meerengen, die von den Kanonen 
eines oder mehrerer Staaten so bestrichen werden können, dabß keine 
Wasserstrabe freibleibt. 
Die einen erklären solche Meerengen für das Eigentum der betr. 
Staaten; die anderen halten alle Meerengen, die freie See verbinden, 
schlechthin für frei und gestehen den angrenzenden Staaten nur das 
Recht zu, die Schiffahrt auf solchen Straßen in Kriegszeiten zu über- 
wachen und die nötigen Sicherheitsmabregeln zu treffen, nötigenfalls 
auch zur Deckung der Unkosten für Unterbaltung der Fahrstrabe, der 
Leuchttürme usw. eine Abgabe zu erheben. Die Frage bat eine 
praktische Bedeutung namentlich für den Sund gehabt, auf dem Däne- 
mark lange Zeit hindurch eine nicht unbeträchtliche Abgabe von den 
durchfahrenden Schiffen erhob. Zudem waren mit der Zollentrichtung 
mancherlei Umständlichkeiten verbunden, die sich je länger je mehr als 
ein starkes Verkehrshindernis erwiesen. Der Zoll, übrigens wiederholt 
durch Staatsverträge anerkannt, wurde in neuerer Zeit namentlich mit 
den Aufwendungen der dänischen Regierung für Leuchtfeuer und der- 
gleichen gerechtfertigt, die aber weit binter dem Ertrage des Zolles 
zurückblieben. Die Vereinigten Staaten von Amerika gingen zuerst 
kräftig hiergegen vor; 1856 trat in Kopenhagen eine Konferenz fast aller 
europäischen Staaten zusammen, vach deren Beschlüssen laut Vertrag 
vom 1. April 1857 der Sundzoll gegen eine einmalige Entschädigung 
von 30 476325 dänischen Reichstalern aufgehoben wurcde.
	        
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