Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 465 
Die Binnenhäfen sind grundsätzlich in gleicher Weise zu bebandeln 
wie die Sechäfen, was in der schon erwähnten neuen Fassung des 
Art. 54 Abs. 4 auch äuberlich zum Ausdruck kommt. Der darin auf- 
gestellte Grundsatz der vollen Eigenkostendeckung kann als der 
herrschende angeschen werden, wenn auch in einzelnen Binnenhäfen 
nicht für die Hafenbenutzung, sondern nur für die beanspruchten beson- 
deren Arbeitsleistangen, für Benutzung der Lagerhäuser, der Krane 
usw. Gebühren erhoben werden. 
Bei den Binnenwasserwegen ist vorweg der nur flößbaren Wasser- 
wege zu gedenken. Es ist klar, daß auf besonderen Floßkanälen, bei 
Benutzung von Floßschleusen usw. von der unentgeltlichen Darbietung 
der Leistung im allgemeinen nicht die Rede sein kann. Abgaben bis 
zum vollen Betrage der Eigenkostendeckung können keinesfalls bean- 
standet werden. Anders ist es mit der Befahrung der nur flößbaren 
Strecken der natürlichen Wasserwege. Hier findet eine kostspielige Für- 
Ssorge für die Beschaffenbeit des Fahrwassers nicht statt, und ein innerer 
Grund zur Erhebung von Befahrungsabgaben läht sich auf solchen 
Strecken nicht finden. Das ist auch der Standpunkt des deutschen 
Gesetzes vom 1. Juni 1870 „über die Abgaben von der Flößerei“ Es 
erlaubt auf den nur flößbaren Strecken der natürlichen Wasserstraßen, 
die mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, von der Flößerei mit 
verbundenen Hôölzern Abgaben nur für Benutzung besonderer zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten, aber nicht für die Be- 
mutzung solcher Strecken zur Flohfahrt. Vorhandene, dem widersprechende 
Abgaben sind gegen Entschädigung aus Reichsmitteln abgelöst, wenn 
das Recht zur Abgabenerhebung auf einem lästigen Privatrechtstitel 
beruhte und nicht einem Bundesstaate zustand. 
Die Floßfahrt auf schiffbaren Gewässern wird in dieser Beziehung 
mit der Binnenschiffahrt auf gleichem Fubße behandelt. 
Bei den schiffbaren Binnenwasserstraben jeder Art ist für den Fall, 
daß der Staat oder Selbstverwaltungskörper die Verkehrsleistung selbst 
übernimmt, die Erhebung von Abgaben nicht zu beanstanden, die über 
die Kostendeckung binaus noch einen Oberschuß lassen. Irgend ein 
Anlaß, solche Verkehrsdienste, die bei jedem Erwerbsunternehmer voll 
vergütet werden mühten, von Staats oder Provinz oder Gemeinde wegen 
ohne Nutzen zu bieten, liegt nicht vor, am allerwenigsten dann, wenn 
die öffentliche Gewalt keinen Verkehrszwang ausübt oder überhaupt in 
Wettbewerb zu Erwerbsunternehmungen tritt. Auch bei einem ökkfent- 
lichen Verkehrsmonopol für bestimmte Teile des Verkehrs wird eine 
Beschränkung auf die bloße Eigenkostendeckung nicht nötig sein, wenn 
nicht besondere Umstände aus allgemeinen Rücksichten ein anderes Vor- 
gehen erheischen. 
VAN D Bonelkr, Verkehrswesen. 2. Aufl. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.