9 228a. Begründung von Sich. Hyp. ohne Pfandvertrag. 8 229. Begr. d. Grundschuld. 249
12 II. Doch haften die Eigentümer dieser Grundstücke den Baugläubigern in Höhe eines
Drittels der aufgewendeten Baukosten in gleicher Weise wie andre Eigentümer, die eine
Hauptsicherheitsleistung vorgenommen haben (s. BauSich Ges. 12 III, 47). Die Folge ist,
daß, wenn der Unternehmer eines fiskalischen Baus zahlungsunfähig wird, der Fiskus den
von dem Unternehmer angenommenen Meislern, Arbeitern und Lieferanten in Höhe eines
Drittels ihrer Forderungen unmittelbar haftbar ist; und zwar ist, wenn der Unternehmer
für Rechnung des Fiskus arbeitete, die Haftung eine unbedingte; dagegen fällt, wenn er für
eigne Rechnung arbeitete, die Haftung fort, sobald der Fiskus beweist, daß er den Unter-
nehmer ohne grobe Fahrlässigkeit für zuverlässig gehalten hat (s. oben S. 245 b).
VI. Sechster Fall: es wird das Pfandrecht an einer Forderung, die auf
die Übereignung eines Grundstücks gerichtet ist, in eine Sicherungshypothek an
dem Grundstück verwandelt. Hier wird der dingliche Pfandvertrag durch den
Vertrag ersetzt, mittels dessen der Schuldner der pfandrechtlich gebundnen For-
derung das Grundstück dem persönlichen Gläubiger übereignet (s. oben S. 243 V).
VII. Siebenter Fall: es wird eine zu Unrecht eingetragene und deshalb
ungültige Sicherungshypothek nachträglich dadurch gültig gemacht, daß sie
rechtsgeschäftlich auf einen neuen Gläubiger übertragen wird, der die Unrichtig-
keit des Grundbuchs nicht kennt. Hier wird, gerade wie in dem analogen Fall
bei der Brief= und Buchhypothek, der dingliche Pfandvertrag durch das auf
die angebliche Übertragung einer bereits bestehenden Hypothek gerichtete Geschäft
ersetzt (s. oben S. 240 HU.).
d) Begründung der Grundschuld.
§ 229.
Für die Begründung einer Brief= oder Buchgrundschuld sind die-
selben Vorschriften maßgebend wie für die Begründung einer Brief= oder Buch-
hppothek (1192) vorbehaltlich folgender Besonderheiten.
I. Der Abschluß eines dinglichen Pfandvertrages ist entbehrlich, wenn die
Grundschuld zugunsten des gegenwärtigen Grundstückseigentümers oder des
jeweiligen „Inhabers“ des Grundschuldbriefs bestellt werden soll: in dem einen
wie dem andern Fall genügt statt des Vertrages die einseitige Erklärung des
Bestellers vor dem Grundbuchamt, daß er die Grundschuld bestelle (1196 II,
1195 Satz 2).
II. Daß dem Gläubiger außer der Grundschuld und der in ihr enthaltenen
Realobligation noch eine persönliche Forderung zustehn müsse, ist nicht er-
forderlich.
Hieraus ergibt sich ein überraschender Unterschied zwischen einer Hypothek, die zur
Sicherung eines noch zu gewährenden Darlehns, und einer Grundschuld, die gegen ein
gleichsalls noch auszuzahlendes Entgelt im voraus bestellt worden ist. Die Hypothek steht
nämlich so lange, als das bedungene Darlehn noch nicht gewährt ist (sog. nicht valutierte (1)
Hypothek), wie wir oben S. 239 b gezeigt haben, als Eigentümergrundschuld dem Grundstücks-
eigentümer zu. Demgemäß sollte man erwarten, daß auch die Grundschuld so lange, als das
bedungene Entgelt nicht ausbezahlt ist (sog. nicht valutierte Grundschuld), dem Grundstücks-