Metadata: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

9 228a. Begründung von Sich. Hyp. ohne Pfandvertrag. 8 229. Begr. d. Grundschuld. 249 
12 II. Doch haften die Eigentümer dieser Grundstücke den Baugläubigern in Höhe eines 
Drittels der aufgewendeten Baukosten in gleicher Weise wie andre Eigentümer, die eine 
Hauptsicherheitsleistung vorgenommen haben (s. BauSich Ges. 12 III, 47). Die Folge ist, 
daß, wenn der Unternehmer eines fiskalischen Baus zahlungsunfähig wird, der Fiskus den 
von dem Unternehmer angenommenen Meislern, Arbeitern und Lieferanten in Höhe eines 
Drittels ihrer Forderungen unmittelbar haftbar ist; und zwar ist, wenn der Unternehmer 
für Rechnung des Fiskus arbeitete, die Haftung eine unbedingte; dagegen fällt, wenn er für 
eigne Rechnung arbeitete, die Haftung fort, sobald der Fiskus beweist, daß er den Unter- 
nehmer ohne grobe Fahrlässigkeit für zuverlässig gehalten hat (s. oben S. 245 b). 
VI. Sechster Fall: es wird das Pfandrecht an einer Forderung, die auf 
die Übereignung eines Grundstücks gerichtet ist, in eine Sicherungshypothek an 
dem Grundstück verwandelt. Hier wird der dingliche Pfandvertrag durch den 
Vertrag ersetzt, mittels dessen der Schuldner der pfandrechtlich gebundnen For- 
derung das Grundstück dem persönlichen Gläubiger übereignet (s. oben S. 243 V). 
VII. Siebenter Fall: es wird eine zu Unrecht eingetragene und deshalb 
ungültige Sicherungshypothek nachträglich dadurch gültig gemacht, daß sie 
rechtsgeschäftlich auf einen neuen Gläubiger übertragen wird, der die Unrichtig- 
keit des Grundbuchs nicht kennt. Hier wird, gerade wie in dem analogen Fall 
bei der Brief= und Buchhypothek, der dingliche Pfandvertrag durch das auf 
die angebliche Übertragung einer bereits bestehenden Hypothek gerichtete Geschäft 
ersetzt (s. oben S. 240 HU.). 
d) Begründung der Grundschuld. 
§ 229. 
Für die Begründung einer Brief= oder Buchgrundschuld sind die- 
selben Vorschriften maßgebend wie für die Begründung einer Brief= oder Buch- 
hppothek (1192) vorbehaltlich folgender Besonderheiten. 
I. Der Abschluß eines dinglichen Pfandvertrages ist entbehrlich, wenn die 
Grundschuld zugunsten des gegenwärtigen Grundstückseigentümers oder des 
jeweiligen „Inhabers“ des Grundschuldbriefs bestellt werden soll: in dem einen 
wie dem andern Fall genügt statt des Vertrages die einseitige Erklärung des 
Bestellers vor dem Grundbuchamt, daß er die Grundschuld bestelle (1196 II, 
1195 Satz 2). 
II. Daß dem Gläubiger außer der Grundschuld und der in ihr enthaltenen 
Realobligation noch eine persönliche Forderung zustehn müsse, ist nicht er- 
forderlich. 
Hieraus ergibt sich ein überraschender Unterschied zwischen einer Hypothek, die zur 
Sicherung eines noch zu gewährenden Darlehns, und einer Grundschuld, die gegen ein 
gleichsalls noch auszuzahlendes Entgelt im voraus bestellt worden ist. Die Hypothek steht 
nämlich so lange, als das bedungene Darlehn noch nicht gewährt ist (sog. nicht valutierte (1) 
Hypothek), wie wir oben S. 239 b gezeigt haben, als Eigentümergrundschuld dem Grundstücks- 
eigentümer zu. Demgemäß sollte man erwarten, daß auch die Grundschuld so lange, als das 
bedungene Entgelt nicht ausbezahlt ist (sog. nicht valutierte Grundschuld), dem Grundstücks-
	        
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