536 V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
Betriebe voraussetzt. Es ist wahrscheinlich, daß die Richtung auf den
nichtöffentlichen Betrieb im Luftverkehr noch lange vorherrschen wird.
Dafür spricht schon der Umstand, dab in dem durch feste Straßen- und
Spurbahnen nicht beengten Luftverkehr der freie Wettbewerb der Ver-
kehrsunternehmer durchführbar ist. Ahnlich wie bei der Binnen- und See-
schiffahrt hat hier die nichtöffentliche Unternehmung volle Berechtigung.
Sie eignet sich auch gut zu der opfer- und verlustreichen Vorarbeit,
die in der jetzigen Stufe des Luftverkehrs noch zu leisten ist.
Gleichwohl kann der Gedanke nicht von vornherein ausgeschblossen
werden, ob nicht bei weiterer Entwickelung des Luftverkehrs die öffent-
liche Unternehmung neben der nichtöffentlichen ihren Platz zu finden
oder gar in den Vordergrund zu treten hbat. Es gibt manche Gesichts-
punkte für Staat und Gemeinde, die hierfür sprechen könnten. Die
Tatsache, dab Staat und Gemeinde die Befriedigung wichtiger Verkehrs-
bedürfnisse in die Hand genommen haben, ist hierbei sehr wichtig. Die
Gemeinde, die in ihre Umgebung eigene elektrische Strabenbahn- oder
eigene Krasltwagenlinien aussendet, muß unter Umständen damit rechnen,
daß in dieses Arbeitsgebiet ein Flugzeugverkehr in die Umgegend ein-
greift, und sie wird dann prüften müssen, ob es nicht richtiger ist, auch
diesen neuen Verkehrsteil zu übernehmen. Ahnliche Erwägungen wird
der Staat anstellen müssen beim Aufkommen von Luftschiffahrtslinien
zwischen Orten, zwischen denen er Eisenbahnen oder Schiffahrtslinien
durchführt, und wenn er für diese Orte den eigenen Betrieb als das
richtigste ansehen sollte, wird es nahe liegen, seinen Luftschiffahrts-
betrieb durch Einbeziehung sonstiger Linien ertragreicher zu gestalten.
Für den Staat kommt noch anderes in Betracht. Hat er den elek-
trischen Nachrichtenschnellverkehr mit und ohne Draht in der Hand, 8o
muß er etwaige störende Emwirkungen durch Luftfahrzeuge und ihre
Nachrichtengebe- und empfangseinrichtungen abwehren und sein Allein-
recht auf den elektrischen Nachrichtenverkehr gegen Beeinträchtigung
durch die Luftfahrzeuge sichern. Uberdies kann es ihm auch aus
anderen Gründen wichtig sein, die Nachrichtenverkehrseinrichtungen der
Luftfahrzeuge als Ergänzung seines eigenen elektrischen Nachrichten-
dienstes zu verwerten.
Für den Postverkehr können die Luftfahrzeuge eine wichtige Er-
gänzung bei Brief- und Kleingüterbeförderung bilden. Dem Staat kann
es deshalb zweckmäßig erscheinen, sich ein unbeschränktes Verfügungs-
recht über diese Ergänzung seiner Posteinrichtungen zu sichern.
Auch das Bedürfnis der staatlichen Zollverwaltung kommt hier in
Betracht. Es ist sicher, daß bei weiterer Entwickelung des Luftverkehrs
mancherlei Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Zollwesens zutage treten
werden, die vermieden werden könnten, wenn nicht Erwerbsunterneb-
mungen die Träger des Luftverkehrs sind.