Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben der öftlentl. Gewalt gegenüber dem Luftverkehrswesen. 539 
Rechtsverhältnisse hervorruft, sowohl öffentlich- rechtlicher als auch 
bürgerlich-rechtlicher Art. Die Gesetzgebung bat bisher hierauf keine 
besondere Rücksicht nehmen können, und es ist zu prüfen, ob es neuer 
Rechtssätze oder der sinngemäben Anwendung vorhandener Rechtssätze 
bedarf, um gegenüber den Einwirkungen des neuen Verkehrszweiges 
die berechtigten Bedürfnisse und Ansprüche der Bürger und die ge- 
botenen Anforderungen der Gesamtheit zu wahren. 
In Betracht kommen, um nur einige Beispiele zu nennen, u. a. die 
Frage der Haftpflicht bei Schädigungen von Menschen und Sachen 
durch Auswerfen von Ballast, durch Herabfallen von Werkzeugen oder 
Fahrzeugteilen, beim Landen usw., die Behandlung aufgefundener Fahr- 
zeugteile, die Gestaltung des Pfandrechts an Luftfahrzeugen und des 
Luftbeförderungsvertrags, die Rechte und Pflichten des Grundeigentümers 
und des Luftfahrers beim Landen im allgemeinen und bei der Not- 
landung im besonderen, die Bergungshilfe bei Strandungen, die standesamt- 
liche Behandlung von Geburten und Sterbefällen in Luftfahrzeugen usw. 
Eine weitere Gruppe von Vorschriften wird betreffen müssen die 
Anforderungen an die Sicherheit der Fahrzeuge und an die Ausbildung 
der Führer und Mannschaften, ferner die Ausweise über Befähigung 
und Führerberechtigung, die Vorbedingungen für die Genehmigung zur 
Betriebsausübung, die Verzeichnisführung, das Recht der Flaggenführung, 
das Ausweichen und dgl. mehr, mit einem Worte, eine Verkehrsordnung 
im weitesten Sinne. 
In Frankreich ist 1911 bereits eine Luftverkehrsordnung vom 
Ministerium der öffentlichen Arbeiten erlassen worden. 
Dazu kommt die Notwendigkeit, Grundsätze aufzustellen für die 
Behandlung der Luftfahrzeuge und ihres Inhalts an der Zollgrenze. 
Wenn auch ein Massengüterverkehr von Luftschiffen nicht wahrscheinlich 
ist, so können doch wertvolle Kleingütersendungen von Luftfabrzeugen 
mitgenommen werden. Die Möglichkeit eines Schmuggels liegt dabei 
vor. Auch die Fahrhabe der Mannschaften und Fahrgäste kann Zoll- 
pflichtiges enthalten usw. 
Diese Dinge müssen in irgend einer Weise geregelt werden, gewiß 
unter möglichster Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Luft- 
verkehrs, aber auch unter Wahrung der Bedürfnisse des beteiligten 
Staatswesens. Frankreich unterwirft bereits die auf französischem Boden 
landenden Fahrzeuge einer zollamtlichen Behandlung. Auch zwischen 
den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko ist über diesen Punkt 
verhandelt worden. 
Bei dem Luftverkehr werden sich die politischen Landesgrenzen 
noch weniger als Verkehrshindernis geltend machen dürfen, als bei 
anderen Verkehrszweigen, und deshalb mut es von vornherein erwünscht 
erscheinen, für die Lösung der erwähnten und sonstigen Aufgaben ge-
	        
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