Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

1. Kapitel. Begriff, Arten, Hilfsmittel und Bedentung. 5601 
ist. Vollends undurchführbar würde es für den einzelnen Verbraucher 
Sein, eine allseitige Befriedigung seiner Bedürfnisse von den verschieden- 
sten Herstellern und Grobhändlern her lediglich durch Postpakete herbei- 
zuführen. Gerade die eingetretene Steigerung und Vervielfältigung der 
Bedürfnisse, die noch immer fortschreitet, sichert dem Vermittelungs- 
handel, der jedem Verbraucher in nächster Nähe ein Lager bereit hält, 
ein großes Arbeitsgebiet. Soweit der Postpaketverkehr über die Köpfe 
dieser Vermittler binweg Beziehungen zwischen Erzeugern und Ver- 
brauchern der Güter herstellt, liegt eine Verschiebung des Tätigkeits- 
gebiets des Kleinhandels vor, die gewiß in den jetzigen schwierigen 
Zeiten oft bitter empfunden wird, aber doch zu einer nachhaltigen Be- 
einträchtigung des Kleinhandels nicht führen kann. Im ganzen muß 
sonach dem Postpaketverkehr eine grobe Bedeutung zuerkannt werden. 
Durch das Postnachnahmeverfahren, das sich an den Paketverkehr 
anschließt, schafft die Post zudem noch die Möglichkeit, den Kaufpreis 
ohne besondere Umstände einzuziehen. Selbst auf weite Entfernungen 
hin kann so ein vollkommener Barkauf oder ein Verkauf gegen sofortige 
Barzahlung durchgeführt werden, was namentlich gegenüber säumigen 
oder unsicheren Bestellern von Wert ist. 
Hieran schlieben sich die Postaufträge an, bei denen die Post Rech- 
nungen, Wechsel usw. beim Schuldner einzieht und den Betrag in die 
Hände des Gläubigers schafft. Iierin liegt ein Mittel zur Einziehung 
ausstehender Gelder, wie es in früheren Zeiten nicht zur Verfügung stand. 
Die Einrichtung beider Verkehrsarten ist in den verschiedenen 
Ländern sehr ungleich. Sowohl der Postnachnahme-, als auch der Post- 
auftragsverkehr sind für den kleinen Verkehr bestimmt. Der Höchst- 
betrag ist deshalb für beide im Weltpostvereinsverkehr auf 1000 Frs. 
festgesetzt; dem entspricht die deutsche Höchstgrenze, die in beiden Fällen 
800 M. beträgt. Auch im inneren Verkehr anderer Länder ist meist der 
Höchstbetrag des Postauftrags auf eine dementsprechende Summe fest- 
gesetzt, wie in OÖsterreich-Ungarn, der Schweiz, Holland, Luxemburg, 
Dänemark, Rumänien, Argentinien, Agypten. Japan geht bis 300 Ven 
(etwas über 600 M.), Niederländisch-Indien bis 100 Pfd. (169 M.), 
Britisch-Südafrika bis 10 Pfd. St. (200 M.), Bulgarien bis 500 Frs. (400 M.), 
Norwegen bis 100 Kr. (112,50 M.), Portugal für Provinzhauptstädte bis 
500, für Kreishauptstädte bis 200 und für kleinere Orte bis 100 Milreis 
(zu je 4,5 4 M.), Frankreich bis 2000 Frs. (1600 M.); Uruguay und ferner 
Belgien, das die Geldeinziehung durch die Post besonders entwickelt hat, 
haben keine Höchstgrenze. Nach der Zahl der Postauftragsbriefe standen 
Frankreich mit fast 23,5 Mill. und Belgien mit rund 17,2 Mill. Stück 
allen Ländern voran; ihnen folgten die Niederlande mit fast 7¼ und 
Deutschland mit 5,8 Mill. Stück Postauftragsbriefen. In bezug auf Post- 
nachnahmebriefe weist 1910 die Schweiz mit rund 9 ½ Mill. Stück einen 
Vvax pzs Bonohr, Verkehrswesen. 2. Aufl. 36
	        
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