Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 595 
desselben Ortes vom Postzwang ausgenommen, sondern der postzwang- 
freie Bezirk auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsorts ausgedehnt. 
Die unentgeltliche Beförderung postzwangpflichtiger Briefe und Zeitungen 
ist natürlich jedermann gestattet. Postzwangpflichtige Briefe und Zei- 
tungen gegen Bezahlung durch ,#expresse Boten oder Fuhren“ zu befördern, 
ist gestattet, doch darf ein solcher Expresser nur von einem Absender 
abgeschickt sein und postzwangpflichtige Gegenstände weder von anderen 
mitnehmen, noch für andere zurückbringen. Diese Beschränkung fällt 
weg bei der Beförderung verschlossener Briefe im Ursprungsorte gegen 
Bezahlung durch Boten, die weder die Einsammlung von Briefen, Karten, 
Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften oder Warenproben gewerbsmäbßig 
betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen. Der- 
artige Anstalten dürfen übrigens in eigener Angelegenheit verschlossene 
Briefe durch ihre Bediensteten befördern lassen. 
Die Entwickelung bat also das ursprüngliche, durch Postzwang ge- 
stützte, umfassende staatliche Postregal in Wahrheit zu einem durch 
Postzwang gesicherten, aber auf wenige Gruppen der Briefpost be- 
schränkten Reichsmonopol umgestaltet. Diesen vom Monopol erfabßten 
Zweigen sind dann andere, wie Geld-, Paket-, Drucksachen-, Waren- 
probenbeförderung, angegliedert, um der Bevölkerung hierfür möglichst 
vollkommene und zuverlässige Einrichtungen zu verschaffen, die sich 
durch Anschluß an die Priefpost am ehesten erreichen lassen. Abnlich 
ist die Sachlage jetzt auch in den anderen Staaten mit geordnetem 
Postbetriebe. 
Am weitesten geht der Postzwang noch in der Schweiz. Er um- 
faßt hier verschlossene Briefe und andere verschlossene Gegenstände 
aller Art bis zum Gewichte von 5 Ekg, ferner die Postkarten, die Zei- 
tungen, die regelmäßige Personenbeförderung und die Beförderung von 
Reisenden durch Extraposten. Auf der anderen Seite besteht in Serbien, 
San Domingo, Columbia, Natal, China, Paraguay und Uruguay kein 
Postmonopol. In den übrigen Staaten sind die verschlossenen Briefe 
durchgängig postzwangpflichtig, wenn auch teilweise unter Ausschluß 
des Ortsverkehrs. Einige Staaten, z. B. Frankreich, Grobbritannien, 
Italien, Belgien, Luxemburg, Spanien, Rubßland usw., unterstellen auch 
offene Briefe, sowie Postkarten und Kartenbriefe dem Postzwange. Auch 
Zeitungen werden in manchen Ländern dem Postzwange unterworfen, 
und zwar entweder ohne Rücksicht auf den Inhalt (z. B. in Spanien) 
oder mit Beschränkung auf politische Zeitungen (z. B. in Luxemburg). In 
Osterreich-Ungarn und der Türkei unterliegen überhaupt alle in regel- 
mähigen Zeitabständen veröffentlichten Schriften dem Postzwange. Ge- 
schäftspapiere sind u. a. in Belgien, Griechenland, Agypten, Drucksachen 
schlechthin u. a. in Frankreich, Bulgarien, Griechenland, Rußßland, 
Agypten, Warenproben u. a. in Frankreich, Griechenland, Pakete bis zu 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.