3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 595
desselben Ortes vom Postzwang ausgenommen, sondern der postzwang-
freie Bezirk auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsorts ausgedehnt.
Die unentgeltliche Beförderung postzwangpflichtiger Briefe und Zeitungen
ist natürlich jedermann gestattet. Postzwangpflichtige Briefe und Zei-
tungen gegen Bezahlung durch ,#expresse Boten oder Fuhren“ zu befördern,
ist gestattet, doch darf ein solcher Expresser nur von einem Absender
abgeschickt sein und postzwangpflichtige Gegenstände weder von anderen
mitnehmen, noch für andere zurückbringen. Diese Beschränkung fällt
weg bei der Beförderung verschlossener Briefe im Ursprungsorte gegen
Bezahlung durch Boten, die weder die Einsammlung von Briefen, Karten,
Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften oder Warenproben gewerbsmäbßig
betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen. Der-
artige Anstalten dürfen übrigens in eigener Angelegenheit verschlossene
Briefe durch ihre Bediensteten befördern lassen.
Die Entwickelung bat also das ursprüngliche, durch Postzwang ge-
stützte, umfassende staatliche Postregal in Wahrheit zu einem durch
Postzwang gesicherten, aber auf wenige Gruppen der Briefpost be-
schränkten Reichsmonopol umgestaltet. Diesen vom Monopol erfabßten
Zweigen sind dann andere, wie Geld-, Paket-, Drucksachen-, Waren-
probenbeförderung, angegliedert, um der Bevölkerung hierfür möglichst
vollkommene und zuverlässige Einrichtungen zu verschaffen, die sich
durch Anschluß an die Priefpost am ehesten erreichen lassen. Abnlich
ist die Sachlage jetzt auch in den anderen Staaten mit geordnetem
Postbetriebe.
Am weitesten geht der Postzwang noch in der Schweiz. Er um-
faßt hier verschlossene Briefe und andere verschlossene Gegenstände
aller Art bis zum Gewichte von 5 Ekg, ferner die Postkarten, die Zei-
tungen, die regelmäßige Personenbeförderung und die Beförderung von
Reisenden durch Extraposten. Auf der anderen Seite besteht in Serbien,
San Domingo, Columbia, Natal, China, Paraguay und Uruguay kein
Postmonopol. In den übrigen Staaten sind die verschlossenen Briefe
durchgängig postzwangpflichtig, wenn auch teilweise unter Ausschluß
des Ortsverkehrs. Einige Staaten, z. B. Frankreich, Grobbritannien,
Italien, Belgien, Luxemburg, Spanien, Rubßland usw., unterstellen auch
offene Briefe, sowie Postkarten und Kartenbriefe dem Postzwange. Auch
Zeitungen werden in manchen Ländern dem Postzwange unterworfen,
und zwar entweder ohne Rücksicht auf den Inhalt (z. B. in Spanien)
oder mit Beschränkung auf politische Zeitungen (z. B. in Luxemburg). In
Osterreich-Ungarn und der Türkei unterliegen überhaupt alle in regel-
mähigen Zeitabständen veröffentlichten Schriften dem Postzwange. Ge-
schäftspapiere sind u. a. in Belgien, Griechenland, Agypten, Drucksachen
schlechthin u. a. in Frankreich, Bulgarien, Griechenland, Rußßland,
Agypten, Warenproben u. a. in Frankreich, Griechenland, Pakete bis zu
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