Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

604 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr. 
sondern nur 9,36 Mill. M., 1888 nicht 31,72, sondern nur 5,18 Mill. M. 
1878 nicht 14,08, sondern nur 2,14 Mill. M. Die Statistik der Reichs- 
post- und Telegraphenverwaltung rechnet für die gesamte deutsche Post- 
und Telegraphenverwaltung den Uberschuß der Gesamteinnahmen über 
die Gesamtausgaben auf 94 Mill. M. für 1910, auf 68,96 Mill. M. für 1908 
und 53,85 Mill. M. für 1907. Wenn man berücksichtigt, dab die deutschen 
Eisenbahnen rund 60 Mill. M. an unvergüteten Verkehrsleistungen für die 
Post übernehmen, dann bleibt von den Uberschüssen der Postverwaltung 
wenig übrig. Unter diesen Umständen wäre es doppelt erwünscht, wenn 
über die finanziellen Ergebnisse der einzelnen Zweige der Post- und Tele- 
graphenverwaltung näheres veröffentlicht würde, um die Frage klären 
zu können, ob die eigentliche Briefpost etwa Mindererträge anderer 
Zweige auszugleichen hat, oder ob das umgekehrte Verhältnis vorliegt. 
§ 2. Der elektrische NWadchrichtenschmellverkehr. Telegraphen- 
leitungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind auch da, wo sich 
die Privalunternehmung auf diesem Gebiete befätigen kann, innerbalb 
der Staatsgrenzen von einer staatlichen Genehmigung abhängig zu 
machen. Diesen Weg — das Genehmigungsverfahren — haben die Ver- 
einigten Staaten von Amerika festgehalten. Das Telegraphenwesen liegt 
dort in der Hand von zwei großben Gesellschaften, von denen die Western- 
Union Telegraph Company den weitaus größten Teil des Netzes in der 
Hand hat. Sie ist 1872 durch Aufsaugung von über 50 einzelnen Ge- 
sellschaften entstanden, ein Zeichen, wie sehr auch der Telegraphen- 
betrieb zur Zusammenfassung in einer Hand drängt. Den Weg des 
Genehmigungsverfahrens ist anfangs auch England gegangen, hat sich 
aber später genötigt gesehen, durch die Gesetze vom 31. Juli 1868 und 
9. August 1869 das staatliche Alleinrecht für die dem allgemeinen Ver- 
kehr dienenden Telegraphenleitungen unter Aufwendung von annähernd 
40 Mill. M. für die Ablösung der entstandenen Privatrechte einzuführen. 
Einige Staaten haben ein gemischtes Verfahren gewählt, also neben 
dem Staatsbetriebe den Privatbetrieh zugelassen, z. B. Schweden, Nor- 
wegen, Mexiko, Chile, Pern; der mabgebende Teil des Telegraphennetzes 
ist auch in diesen Ländern in der Hand des Staates. Die übrigen euro- 
päischen Staaten und die meisten nichteuropäischen Staaten haben für 
den Telegraphen den alleinrechtlichen Staatsbetrieb durchgeführt. In 
Deutschland ist das staatliche Alleinrecht von Anfang an behauptet und 
gehandhabt, aber erst durch das Gesetz vom 6. April 1892 (ergänzt durch 
Gesetz vom 7. März 1908) gesetzlich anerkannt worden. 
Auch beim Telegraphen entspricht diese Vereinigung in der Hand 
des Staates dem Gesamtbedürfnis. Die Gründe, die bei der Briefpost 
ausgeführt sind, treffen auch hier vollständig zu, brauchen also nicht 
im einzelnen erörtert zu werden. Schwierigkeiten bereitet dabei das 
Verhältnis der staatlichen Telegraphenleitungen zu den Leitungen des
	        
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