Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 613 
weiteres nicht zur Herabsetzung der Tarife benutzt werden, soweit diese 
den Verkehr nicht erschweren. 
Zu einer anderen Auffassung kann die Tatsache nicht Anlaß geben, 
daß Großbhandel und Großgewerbe sich des elektrischen Nachrichten- 
schnellverkehrs sowohl im Fern- als auch im Nahverkehr besonders 
stark bedienen. Der umfangreiche elektrische Nachrichtenaustausch dieser 
Kreise dient der Aufrechterhaltung und Verstärkung der Ertragsfähigkeit 
und dem Schutze des Unternehmens gegen Verluste. Selbstverständlich 
kommt das zunächst dem Unternehmer zugute; aber es trägt zugleich 
zur Sicherung und Festigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller der- 
jenigen bei, deren Daseinsgrundlage von dem Gange des Unternehmens 
unmittelbar oder mittelbar beeinflußt wird, und es nützt am letzten Ende 
allen denen, deren regelmähige und sichere Bedarfsversorgung durch 
das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar erleichtert wird. Man mul 
Sich also hüten, den elektrischen Nachrichtenverkebr den Unternehmungen 
so zu verteuern, daß ihnen dadurch die volle Ausnutzung der Markt- 
verhältnisse erschwert wird, weil man damit gerade die breiten Schichten 
der wirtschaftlich schwachen benachteiligt. Ein Teil der im Geschäfts- 
verkehr vorkommenden Depeschen und Ferngespräche mag unnötig 
und überflüssig sein, insofern als ihr Zweck auch auf andere Weise 
ebenso gut erreicht werden könnte, aber das ist nach allen Beobach- 
tungen sicherlich nur der kleinste Teil. Die grobe Masse dient dem 
wirtschaftlichen Verkehr und damit nicht lediglich dem engeren Kreise 
der Unternehmer. 
Bei den Telegraphen und Fernsprechern ist es vielfach üblich, von 
Gemeinden und sonstigen Beteiligten Kostenbeiträge zu verlangen, wenn 
neue Linien geschaffen werden sollen. Das wird unter Umständen 
zweckmäßig und berechtigt sein, um die Verwaltung des elektrischen 
Nachrichtenbetriebs nicht zu sehr mit uneinträglichen Linien zu belasten. 
Aber man muß vorsichtig mit diesem Mittel umgehen, wenn man nicht 
empfindliche Nachteile hervorrufen will. Die Kostenbeiträge werden 
immer da verlangt werden, wo die Verwaltung bekürchtet, daß die An- 
lage ihre besonderen Kosten nicht würde decken können, d. h. gerade 
in den verkebrsärmeren Gegenden. Diese Gegenden bedürfen aber oft 
dringend eines Anschlusses an das große Verkehrsnetz, um sich ge- 
deihlich entwickeln zu können. An sich ist es gerade ein vielgerühmter 
Vorzug des staatlichen Alleinrechts, dabß derartige Bedürfnisse befriedigt 
werden können, weil der Staat für die Ausfülle an einzelnen Stellen 
Ersatz in den Erträgen der verkehrsreicheren Linien und in der Stärkung 
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Gegenden findet. 
Dieser Vorzug kann durch ein engherziges Vorgehen bezüglich der 
Kostenbeiträge hinfällig gemacht werden. Daß jede einzelne kleine und 
kleinste Linie des durch das Alleinrecht gesicherten staatlichen Betriebs
	        
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