3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 613
weiteres nicht zur Herabsetzung der Tarife benutzt werden, soweit diese
den Verkehr nicht erschweren.
Zu einer anderen Auffassung kann die Tatsache nicht Anlaß geben,
daß Großbhandel und Großgewerbe sich des elektrischen Nachrichten-
schnellverkehrs sowohl im Fern- als auch im Nahverkehr besonders
stark bedienen. Der umfangreiche elektrische Nachrichtenaustausch dieser
Kreise dient der Aufrechterhaltung und Verstärkung der Ertragsfähigkeit
und dem Schutze des Unternehmens gegen Verluste. Selbstverständlich
kommt das zunächst dem Unternehmer zugute; aber es trägt zugleich
zur Sicherung und Festigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller der-
jenigen bei, deren Daseinsgrundlage von dem Gange des Unternehmens
unmittelbar oder mittelbar beeinflußt wird, und es nützt am letzten Ende
allen denen, deren regelmähige und sichere Bedarfsversorgung durch
das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar erleichtert wird. Man mul
Sich also hüten, den elektrischen Nachrichtenverkebr den Unternehmungen
so zu verteuern, daß ihnen dadurch die volle Ausnutzung der Markt-
verhältnisse erschwert wird, weil man damit gerade die breiten Schichten
der wirtschaftlich schwachen benachteiligt. Ein Teil der im Geschäfts-
verkehr vorkommenden Depeschen und Ferngespräche mag unnötig
und überflüssig sein, insofern als ihr Zweck auch auf andere Weise
ebenso gut erreicht werden könnte, aber das ist nach allen Beobach-
tungen sicherlich nur der kleinste Teil. Die grobe Masse dient dem
wirtschaftlichen Verkehr und damit nicht lediglich dem engeren Kreise
der Unternehmer.
Bei den Telegraphen und Fernsprechern ist es vielfach üblich, von
Gemeinden und sonstigen Beteiligten Kostenbeiträge zu verlangen, wenn
neue Linien geschaffen werden sollen. Das wird unter Umständen
zweckmäßig und berechtigt sein, um die Verwaltung des elektrischen
Nachrichtenbetriebs nicht zu sehr mit uneinträglichen Linien zu belasten.
Aber man muß vorsichtig mit diesem Mittel umgehen, wenn man nicht
empfindliche Nachteile hervorrufen will. Die Kostenbeiträge werden
immer da verlangt werden, wo die Verwaltung bekürchtet, daß die An-
lage ihre besonderen Kosten nicht würde decken können, d. h. gerade
in den verkebrsärmeren Gegenden. Diese Gegenden bedürfen aber oft
dringend eines Anschlusses an das große Verkehrsnetz, um sich ge-
deihlich entwickeln zu können. An sich ist es gerade ein vielgerühmter
Vorzug des staatlichen Alleinrechts, dabß derartige Bedürfnisse befriedigt
werden können, weil der Staat für die Ausfülle an einzelnen Stellen
Ersatz in den Erträgen der verkehrsreicheren Linien und in der Stärkung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Gegenden findet.
Dieser Vorzug kann durch ein engherziges Vorgehen bezüglich der
Kostenbeiträge hinfällig gemacht werden. Daß jede einzelne kleine und
kleinste Linie des durch das Alleinrecht gesicherten staatlichen Betriebs