Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr. 621 
bis 5 kg einen niedrigen Einheitssatz — 50 Pf., 60 Heller — unter Aus- 
scheidung einer halb so teuren Nahzone (bis 75 km). Bei schwereren 
Paketen erheben diese Länder für die ersten 5 kg den Einheitssatz und 
für jedes weitere Kilogramm einen Zuschlag, der in sechs Entfernungs- 
zonen abgestuft ist. Die Grenzen der Entfernungszonen liegen bei 75, 
150, 375, 750 und 1125 km. Die Zuschläge betragen von der ersten 
bis zur sechsten Zone 5, 10, 20, 30, 10 und 50 Pf. (6, 12, 24, 36, 48 
und 60 Heller). Auf die Schnelligkeit wird durch erhöhte Sätze kür 
dringende Pakete Rücksicht genommen. 
Der Gedanke, bei den kleineren Paketen die Entfernungsunterschiede 
nicht zu berücksichtigen, weil sie hier nur eine geringe Einwirkung 
haben, ist bereits als richtig bezeichnet worden. Wie weit man den 
Begriff der kleineren Pakete erstrecken soll, ist eine andere Frage, die 
sich nicht allgemein beantworten läßt. Je weiter man die Grenze steckt, 
desto weniger ist die gleichzeitige Beiseitesetzung des Gewichtsunterschieds 
berechtigt. Ein Paket von 20 Ekg macht bei der Abfertigung und auf 
der Strecke mehr Arbeit und Kosten, als eins von 2 kg, wenn auch 
durchaus nicht zehnmal soviel. Deshalb ist eine gewisse Berück- 
sichtigung der Gewichtsunterschiede durch Einfügung mebrerer Stufen 
angemessen. 
Der deutsche und der österreichische Tarif ergeben für Pakete von 
mehr als 5 kg Gewicht folgende Portosätze: 
Deutschland UOsterreich 
Zone für 50 kg für 10 kg für 50 kg für 10 kg 
I. 2,50 M. 0,50 M. 3,00 Kr. 0,60 Kr. 
II. 5,00 „ 1,00 „ 6,00 „ 1,20 „ 
III. 9,50 „ 1,50 „ 11,40 „ 1,80 „ 
IV. 14,00 „ 2,00 „ 16,60 „ 2,40 „ 
V. 18,50 „ 2,50 „ 22,20 „ 3,00 „ 
VI. 23,00 „ 3,00 „ 27,60 „ 3,60 „ 
Rechnet man den Zonensatz für 1 kg heraus, so ergeben sich kol- 
gende Beträge: 
Deutschland Osterreich 
bei Aufgabe von bei Aufgabe von 
2Zone 10 kg 50 kg 10 kg 50 kg 
L. 5 Pf. 5 Pf. 6 H. 6 H. 
II. 10 „ 10 „„ 12 „ 12 „ 
III. 15 „ 19 " 18 „ 22,8 „ 
IV. 20 „ 28 „ 24 „ 33,6 „ 
V. 25„ 37 „ 30 „ 44,4 „ 
VI. 30 „ 46 „ 36 „ 55,2 „ 
Hiernach ist in den beiden ersten Zonen ein Einheitssatz für die 
Gewichtseinheit eingerechnet, dagegen in der III.—VI. Zone ein mit der
	        
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