Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

628 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkebr. 
im Anfange 20 Pfd. St. für eine Nachricht von 20 Worten zu zahlen und 
jedes weitere Wort kostete 1 Pfd. St. mehr. Die Eröffnung des zweiten 
und dritten Kabels nach Nordamerika brachte die Sätze schon soweit 
herunter, daß 1872 eine Wortgebühr von 4 Schilling eingeführt wurde. 
Der starke Wettbewerb der 80 er Jahre führte 1888 zu einer Einigung 
der beteiligten Gesellschaften auf den Satz von 1 Schilling (1,05 M) für 
das Wort. Er gilt im Verkehr mit Nordamerika jetzt noch. Nach 
Britisch-Indien werden jetzt 2 Schillinge, nach China und Australien 4 
und 3 Schillinge, nach Südamerika 3—7 Schillinge usw. erhoben. In 
Wirklichkeit ist die Ermäßigung noch durch die Verwendung von kurzen 
Worten mit verabredeter Bedeutung vergrößert worden. Sie sind nach 
und nach so ausgebildet worden, daß bereits eine Reihe besonderer 
Wörterbücher für solche „Code-Telegramme“ in Gebrauch ist. Die 
Prebtelegramme werden im Kabelverkehr zu ermäbßigten Sätzen befördert, 
die nach Nordamerika etwa die Hälfte, nach anderen Gegenden noch 
weniger gegenüber den gewöhnlichen Sätzen ausmachen. Vom 1. Januar 
1912 ab werden Oberseetelegramme von Deutschland nach den 
deutschen Schutzgebieten in Afrika, nach den Vereinigten Staaten 
von Amerika, nach verschiedenen chinesischen Städten, nach Britisch- 
Indien, Brnitisch-Ost- und Südafrika, Australien, Neuseeland, Kanada- 
und anderen britischen Pflanzstaaten, zu halber Gebühr befördert, 
wenn sie in offener Sprache abgefaßt sind (also nicht in verabredeten 
Code-Worten), und wenn die Beförderung erst nach Abwickelung des voll- 
bezahlten Verkehrs erfolgen soll. Den äuberen Anstoß dazu gab die 
Erregung, die über den Ankauf des letzten unmittelbaren britischen 
Kabels nach Nordamerika durch die Western-Union-Telegraph-Co. ent- 
standen war, und die man durch die Tarifermäßigung zu beschwichtigen 
suchte. Die Nichtberücksichtigung der verabredeten Worte bei der Er- 
mähigung erklärt sich aus dem Streben, der übermäbßigen und den Betrieb 
erschwerenden Verwendung solcher Worte entgegenzuwirken. Gerade 
die leistungsfähigen Geschäftsbäuser konnten und können sich solcher 
Worte am meisten bedienen. 
Für den funkentelegraphischen Verkehr setzt sich nach Art. 10 
des internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 
die Gesamtgebühr zusammen aus der Küstengebühr, die der Küsten- 
station zukommt, aus der Bordgebühr, die der Bordstation zukommt, 
und aus der nach den allgemeinen Bestimmungen berechneten Gebühr 
für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes. Die Höbe 
der Küstengebühr unterliegt der Genehmigung der Regierung, der die 
Küstenstation untersteht, die Höhe der Bordgebühr der Genehmigung der 
Regierung, deren Flagge das Schiff führt. Küsten- und Bordgebühr 
werden nach dem reinen Worttarife bemessen. Die Festsetzung einer 
Mindestgebühr für jedes Funkentelegramm ist zulässig. Keine dieser
	        
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