628 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkebr.
im Anfange 20 Pfd. St. für eine Nachricht von 20 Worten zu zahlen und
jedes weitere Wort kostete 1 Pfd. St. mehr. Die Eröffnung des zweiten
und dritten Kabels nach Nordamerika brachte die Sätze schon soweit
herunter, daß 1872 eine Wortgebühr von 4 Schilling eingeführt wurde.
Der starke Wettbewerb der 80 er Jahre führte 1888 zu einer Einigung
der beteiligten Gesellschaften auf den Satz von 1 Schilling (1,05 M) für
das Wort. Er gilt im Verkehr mit Nordamerika jetzt noch. Nach
Britisch-Indien werden jetzt 2 Schillinge, nach China und Australien 4
und 3 Schillinge, nach Südamerika 3—7 Schillinge usw. erhoben. In
Wirklichkeit ist die Ermäßigung noch durch die Verwendung von kurzen
Worten mit verabredeter Bedeutung vergrößert worden. Sie sind nach
und nach so ausgebildet worden, daß bereits eine Reihe besonderer
Wörterbücher für solche „Code-Telegramme“ in Gebrauch ist. Die
Prebtelegramme werden im Kabelverkehr zu ermäbßigten Sätzen befördert,
die nach Nordamerika etwa die Hälfte, nach anderen Gegenden noch
weniger gegenüber den gewöhnlichen Sätzen ausmachen. Vom 1. Januar
1912 ab werden Oberseetelegramme von Deutschland nach den
deutschen Schutzgebieten in Afrika, nach den Vereinigten Staaten
von Amerika, nach verschiedenen chinesischen Städten, nach Britisch-
Indien, Brnitisch-Ost- und Südafrika, Australien, Neuseeland, Kanada-
und anderen britischen Pflanzstaaten, zu halber Gebühr befördert,
wenn sie in offener Sprache abgefaßt sind (also nicht in verabredeten
Code-Worten), und wenn die Beförderung erst nach Abwickelung des voll-
bezahlten Verkehrs erfolgen soll. Den äuberen Anstoß dazu gab die
Erregung, die über den Ankauf des letzten unmittelbaren britischen
Kabels nach Nordamerika durch die Western-Union-Telegraph-Co. ent-
standen war, und die man durch die Tarifermäßigung zu beschwichtigen
suchte. Die Nichtberücksichtigung der verabredeten Worte bei der Er-
mähigung erklärt sich aus dem Streben, der übermäbßigen und den Betrieb
erschwerenden Verwendung solcher Worte entgegenzuwirken. Gerade
die leistungsfähigen Geschäftsbäuser konnten und können sich solcher
Worte am meisten bedienen.
Für den funkentelegraphischen Verkehr setzt sich nach Art. 10
des internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906
die Gesamtgebühr zusammen aus der Küstengebühr, die der Küsten-
station zukommt, aus der Bordgebühr, die der Bordstation zukommt,
und aus der nach den allgemeinen Bestimmungen berechneten Gebühr
für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes. Die Höbe
der Küstengebühr unterliegt der Genehmigung der Regierung, der die
Küstenstation untersteht, die Höhe der Bordgebühr der Genehmigung der
Regierung, deren Flagge das Schiff führt. Küsten- und Bordgebühr
werden nach dem reinen Worttarife bemessen. Die Festsetzung einer
Mindestgebühr für jedes Funkentelegramm ist zulässig. Keine dieser