Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

1. Kapitel. Die Tarise im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr. 629 
Gebühren darf einen von den Vertragsregierungen vereinbarten Höchst- 
betrag überschreiten, wenn es sich nicht um Stationen mit mehr als 
800 km Reichweite oder mit ungewöhnlich hohen Kosten handelt. Für 
deutsche Stationen ist die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, minde- 
stens 1,50 M. für das Telegramm, die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, 
mindestens 3,50 M. für das Telegramm. Die Sätze sind also viel nied- 
riger als im Kabelverkehr, was mit den geringeren Anlage-, Unter- 
haltungs- und Betriebskosten zusammenbängt. Im ganzen kostet hiernach 
ein Funkentelegramm von 10 Worten aus Deutschland über eine deutsche 
Küstenstation an eine deutsche Bordstation 1,50+ 3,50 + 0,50 M.= 5,50 M. 
In England ist die Küstengebühr 50 Pf., die Bordgebühr 35 Pf. für das 
Wort. Ein Funkentelegramm von 10 Worten aus Deutschland über eine 
englische Küstenstation nach einer englischen Bordstation würde dem- 
nach kosten 10—0,50 M. + 10—0,35 M. + 10—0,15 M., da im deutsch- 
englischen Telegrammverkehr das Wort 15 Pf. kostet; das ergibt 10 M. 
Eine Abstufung der Küsten- und Bordgebühr nach der Entfernung findet 
nicht statt. 
Im Fernsprechverkehr haben die Grundsätze für die Bemessung 
der Gebühren mehrfach Anderungen erfahren, weil bei diesem neuen 
Verkehrsmittel erst der richtige Weg gesucht werden muß. Da die Ver- 
hältnisse im Fernverkehr nicht ebenso liegen, wie im Ortsverkehr, 
so ist es berechtigt, die Gebührenbemessung im Fernverkehr anders als 
im Ortsverkehr zu gestalten. Das geschicht auch meistens. Im Fern- 
verkehr ist die Entfernung ohne mahgebenden Einfluß, aber doch nicht 
ganz gleichgültig. Im allgemeinen wird der Wert der Verkehrsleistung 
für den Empfänger größer sein, je größer die dadurch unschädlich 
gemachte Entfernung ist. Nur ist ein genau mebßbarer Einfluß der ver- 
schiedenen Abstufungen der Entfernung nicht möglich, und allein oder 
vorwiegend nach diesem Gesichtspunkte läht sich der Tarif für den 
Fernverkehr nicht gestalten. 
Auf die Eigenkosten des Fernsprechverkehrs hat im Landverkehr 
die Entfernung einen Einfluß insolern, als dabei durch die etwa nötig 
werdenden Umschaltungen und ähnliche Arbeiten die Arbeitsleistung 
der Verkehrsanstalt erhöht wird. Daß die Anlagekosten für gröhere 
Entfernungen höher sind, kommt dabei nicht in Betracht, da ihr Einflut 
auf die Eigenkosten des einzelnen Gesprächs nicht mebbar ist. Die 
eigentlichen Streckenkosten treien ganz zurück. Die Entfernung kann 
deshalb nur in großen Stufen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt 
werden. Das leitet auf den zonentarifartigen Aufbau bin, der im Fern- 
verkehr trotz zahlreicher Abweichungen im einzelnen die Hauptrolle 
spielt. Die Dauer der Inanspruchnahme beeinflußt die Eigenkosten 
ohne Zweifel, und dem wird vielfach dadurch Rechnung getragen, daß 
im Fernverkehr nur eine bestimmte Gesprächsdauer für die verein-
	        
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