630 V.I. Abschnitt. Der Pest- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
barte Gebübr zugelassen wird (meist 3 Minuten), und daß bei Uber--
schreitung dieser Dauer die Gebühr von neuem zu zablen ist. Dem-
nach sind Zahl und Dauer der Gespräche und eine beschränkte Anzahl
von Entfernungsstufen im Fernverkehr als Grundlage der Gebühren-
bemessung in Anwendung. Das gilt sowohl für den internationalen als
auch für den innern Fernverkehr. Im internationalen Fernverkehr
werden die Tarife natürlich durch Verträge vereinbart, und deshalb
greift hier eine besondere Tarifbehandlung Platz.
Im Verkehr von Deutschland mit Frankreich besteben z. B. —
abgeschen vom Grenzverkehr — 2 deutsche und 2 französische Zonen
mit den Sätzen 3 M. bis 6,50 M. für jedes Gespräch. Für den franzö-
Sisch-italienischen Verkehr sind 3 italienische und 2 französische Zonen
mit Gesprächssätzen von 3 bis 6 Frs., für den deutsch-niederländischen
Verkehr 4 Zonen mit Gesprächssätzen von 1 bis 2,50 M. vorgesehen.
Für den Grenzverkehr sind besondere billigere Sätze vereinbart, 2. B.
zwischen Deutschland und Frankreich 1 M. und 2 M., zwischen Deutsch-
land und den Niederlanden 50 Pf., zwischen Frankreich und ltalien
1,. 20 M.
Im inneren Fernverkehr ist ebenfalls der Zonentarif verbreitet. Die
Schweiz hat z. B. drei Zonen — bis 50 km, bis 100 km und über
100 km — mit den Gesprächssätzen von 20, 30 und 45 Centimes,
Italien vier Zonen — bis 100 km, bis 250 km, bis 100 km und über
400 km — mit den Gesprächssätzen von 50 Cent, 1 Fr., 1,50 Frs. und
2 Frs., Osterreich vier Zonen — bis 50, 100, 150 km und über 150 km —
mit den Sätzen von 60 Hellern, 1 Kr., 1,60 Kr. und 2 Kr. Der deutsche
Tarif — nach der Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dez. 1899 und
ihren Nachträgen — unterscheidet 6 Zonen bis 25, 50, 100, 500, 1000
und über 1000 km mit den Gesprächsätzen 20 Pf., 25 Pf., 50 Pf., 1 M.,
1.50 und 2 M. Der Entwurf der neuen Fernsprechgebührenordnung
von 1909 wollte noch eine Zone von über 100—250 km mit dem Satze
von 75 Pf. einschieben und statt der jetzigen Stufe von über 500—1000
km (1,50 M.) zwei Zonen — über 500—750 km und über 750— 1000 km —
mit den Sätzen 1,50 und 2 M. einstellen; bei Entfernungen über 1000 km
sollten für jede angefangenen weiteren 50 km 50 Pf. mehr erhoben
werden. Für besondere Schnelligkeit der Bedienung — „dringende Ge-
spräche“ — zind natürlich im Fernverkehr allgemein erhöhte Gebühren
zu zahlen, in Deutschland z. B. ebenso wie in anderen Ländern das
Dreifache.
Im Orts- und Nachbarortsverkehr konnte man anfangs Zahl und Dauer
der Gespräche nicht zur Grundlage der Gebührenbemessung machen, da
mangels einer brauchbaren mechanischen Zählvorrichtung bei der Massen-
haftigkeit des Verkehrs die Zählung und Uberwachung der einzelnen Ge-
spräche jedes Teilnehmers eine ganz unverhältnismähßige Arbeit verursachen