Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

632 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr. 
sodaß nicht nur die Anlage mehr kostet, sondern auch die Teilnehmer 
über ausgedehntere Strecken hin Gespräche führen können. 
Dem trägt die deutsche Fernsprechgebührenordnung von 1899 
Rechnung. Hier sind 4 Stufen — bis 1000, bis 5000, bis 20000 und 
über 20000 Anschlüsse — mit den Grundgebühren 60, 75, 90 und 
M. jährlich vorgeschen. Diese Verbindung von Grund- und Gesprächs- 
gebühr ist aber in Deutschland nicht allgemein vorgeschrieben. Viel- 
mehr kann der Teilnehmer in Netzen mit mehr als 50 Anschlüssen die 
Verbindung von Grund- und Gesprächsgebübr wählen an Stelle der 
Bauschgebühren. Die letzteren sind jährlich in 
Netzen bis zu 50 Anscblüssen 80 M. 
„ mit über 50 — 100 100. 
„ „ „ 100 — 200 120 „„ 
„ „„ 200 — 500 » 140 
„ „„ 500 — 1000 " 150 „ 
„ „ 1000 — 5000 P„ 160 „ 
5000 — 20000 „ 170 
„ 20000 . Iso» 
Diese Bauschgebühren gelten in allen dem oben erwähnten Wabl- 
recht nicht unterworfenen Netzen. Ob die Steigerung der Sätze in der 
vorliegenden Form in voller Höhe gerechtfertigt ist, kann zweifelbaft 
sein. Auf erhöbie Selbstkosten kann man sich für den Grad der 
Steigerung schwerlich berufen; denn man muß annehmen. dabß in einem 
dichten Netze die Eigenkosten für jeden Anschlult geringer sind, als in 
weniger dichten, und dieser Umstand mull die Steigerung, die auf Grund 
des höheren Verkehrswertes bei dichteren Netzen eintritt, in Schranken 
halten. Immerhin sind die jetzigen Bauschgebühren geringer als die 
anfänglichen, die sich in Deutschland auf 200 M. jährlich stellten. 
Die besprochenen deutschen Gebühren haben Geltung nur für An- 
schlüsse, die in der Luftlinie nicht mehr als 5 km von der Vermittelungs- 
anstalt entfernt sind. Bei größerer Entfernung werden jährliche Zuschlags- 
gebühren und bei Entfernungen von über 10 km auberdem Baukosten- 
zuschüsse — beides für je 100 m der überschießbenden Leitungslänge — 
erhoben. Die jährliche Zuschlagsgebühr ist bei einfachen Leitungen 
3 M., bei Doppelleitungen 5 M., der Baukostenzuschuß bei einfachen 
Leitungen 10 M., bei Doppelleitungen 15 M. 
Der nicht Gesetz gewordene Entwurf der neuen Fernsprechgebühren- 
ordnung von 1909 wollte die Bauschgebühr beseitigen und nur Grund- 
und Gesprächsgebühr beibehalten. Die Grundgebühr war bei einer 
Anschlußzahl bis 1000, bis 5000, bis 20 000, bis 70000 jährlich 50, 65, 
80 und 90 M. und bei gröherer Anschlußzahl für jede angefangenen 
weiteren 50 000 Anschlüsse je 10 M. mehr. Die Gesprächsgebühr war
	        
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