56 1. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
hat und damit dem Wirtschaftsleben leistungsfähigere Kräfte zur Ver-
fügung stellt und vor allem, dab die allgemein gesteigerte Kriegsbereitschaft
auch bei jedem Staate die Scheu vor dem Bruche des Friedens ver-
stärkt und so selbst wieder auf Erhaltung des Friedens hinwirkt. Das,
was damit dem volkswirtschaftlichen Leben an dauerndem Nutzen ge-
schaffen wird, überwiegt doch die nötigen Ausgaben an Bedeutung,
so wenig auch die letzteren unterschätzt werden dürfen.
§ 7. Die Mirkungen für die Rechtsenticickelung. Auch auf
Rechtsanschauungen und Rechtsgrundsätze haben die Fortschritte des
Verkehrswesens groben Einfluhß gehabt. Diese Seite des Gegenstandes
wird meist nicht genügend gewürdigt. Es wäre für einen mit dem
Verkehrswesen und seinen wirtschaftlichen Aufgaben und Wirkungen
vertrauten Rechtskenner eine zwar sehr große und schwierige, aber auch
äußerst dankbare Aufgabe, dem Zusammenhange zwischen dem heutigen
Verkebrswesen und dem heutigen Rechte nachzugehen. Eine Fülle von
Umbildungen und Umgestaltungen würde sich hier der Betrachtung
darbieten, und es würde sich zeigen, dab auch das Recht unseres Jahr-
hunderts unter dem Zeichen des Verkeh#rs steht. An dieser Stelle kann
die Aufgabe nicht gelöst werden. Es sollen nur in großen Zügen die
wichtigsten Richtungen des bezeichneten Zusammenhanges angedeutet
werden. Die Bedeutung des Rechtes für das wirtschaftliche Leben kann
dabei als bekannt vorausgesctzt werden.
Zunächst haben naturgemäh die modernen Verkehrsmittel die
Schaffung besonderer Gruppen des geschrichenen Rechtes nötig gemacht,
die den veründerten Verhältnissen angepabt werden mubßten. Für die
älteren Verkehrsmittel, die Wege und Wasserstraben, muhten veraltete
Rechtssätze ausgeschieden und neue Grundsätze zur Geltung gebracht
werden, die sich den eingetretenen Veründerungen anschlielen und den
neueren Beförderungsmitteln und Formen des Straben- und Wasserverkehrs,
also den Fahrrädern, Krafträüdern, Kraftwagen, Dampfschiffen, Kraft-
schiffen usw. angepabt sind. Die Verhältnisse zum Staate und zu
anderen öffentlichrechtlichen Verwaltungskörpern muhten einen klaren
Ausdruck finden, nicht minder auch die privat- und strafrechtlichen
Folgen der veränderten Bedeutung dieser Verkehrsgruppen. Für die
neuzeitliche Post war eine weitgreifende Neugestaltung der Rechtssätze
nötig. Für die Eisenbahnen und für die verschiedenen Ausgestaltungen
des elektrischen Nachrichtenverkehrs mußte ein ganz neues Recht ge-
schaffen werden. Für den Luftverkehr erweist sich das gleiche als
nötig. Das Ergebnis dieses Vorganges, der noch nicht zum Abschlusse
gelangen konnte, ist ein wesentlich umgestaltetes, zum Teil völlig neues
Verkehrsrecht im engeren Wortsinne. Seine Darstellung liegt auber-
halb des Planes dieser Arbeit.
Auf die Gestaltung des Enteignungsrechtes, also eines Rechtsgebiets,